Artikel 2
Veröffentlichung von Insiderinformationen auf der Website des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt
(1) Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel mit Kryptowerten beantragen, veröffentlichen die in Artikel 87 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Insiderinformationen in Form einer herunterladbaren schriftlichen Erklärung auf ihrer Website. Die in der herunterladbaren schriftlichen Erklärung enthaltene Beschreibung der Insiderinformationen muss sprachlich klar, präzise und unmissverständlich sein.
(2) Die in Absatz 1 genannte Website
a) |
ermöglicht den Nutzern einen diskriminierungsfreien und kostenlosen Zugang zu den auf der Website veröffentlichten Insiderinformationen; |
b) |
ermöglicht den Nutzern das problemlose Auffinden der Insiderinformationen, indem diese in einem leicht erkennbaren speziellen Abschnitt der Website abgelegt werden; |
c) |
gibt unmissverständlich Datum und Uhrzeit der Offenlegung der Insiderinformationen an; |
d) |
listet die Offenlegungen der Insiderinformationen in chronologischer Reihenfolge auf; |
e) |
stellt die Insiderinformationen in der Sprache des Kryptowerte-Whitepapers und — soweit durchführbar — in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zur Verfügung; |
f) |
räumt den Nutzern die Möglichkeit ein, Benachrichtigungen über die Veröffentlichung von Insiderinformationen, die einen zügigen Zugriff auf diese Informationen ermöglichen, per E-Mail, als Textnachricht oder als Pop-up zu erhalten, sobald Insiderinformationen veröffentlicht werden. |