Artikel 3
Indikatoren für die Bewertung der Verflechtung mit dem Finanzsystem
(1) Bei der Bewertung, ob das in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegte Kriterium erfüllt ist, bewertet die EBA alle folgenden Kernindikatoren:
a) |
Bedeutung des Anteils des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token, bei dem es sich um von Finanzinstituten begebene Finanzinstrumente handelt; |
b) |
Bedeutung des Anteils der Vermögenswerte des Emittenten am Gesamtangebot spezifischer Finanzinstrumente. |
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigt die EBA folgende Teilindikatoren:
a) |
Anteil des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token, bei dem es sich um von Finanzinstituten begebene Finanzinstrumente handelt; |
b) |
bei vermögenswertereferenzierten Token Anteil des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens eines vermögenswertereferenzierten Token, bei dem es sich um Derivate handelt, oder |
c) |
bei E-Geld-Token Anteil des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens eines E-Geld-Token, bei dem es sich um gedeckte Schuldverschreibungen handelt. |
Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Teilindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel:
Gesamtwert der von Finanzinstituten begebenen Finanzinstrumente,die Teil des Reservevermögens des vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token sind |
(Gesamtwert des Reservevermögens des vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token)- (Gesamtwert von Einlagen im Reservevermögen des vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token) |
Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Teilindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel:
Gesamtwert von Derivativen,die Teil des Reservevermögens des vermögenswertereferenzierten Token sind |
(Gesamtwert des Reservevermögens des vermögenswertereferenzierten Token)- (Gesamtwert von Einlagen im Reservevermögen des vermögenswertereferenzierten Token) |
Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Teilindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel:
Gesamtwert durch Kreditinstitute begebener gedeckter Schuldverschreibungen, die Teil des Reservevermögens des E-Geld-Token sind |
(Gesamtwert des Reservevermögens des E-Geld-Token)- (Gesamtwert von Einlagen im Reservevermögen des E-Geld-Token) |
(3) Die EBA berechnet den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anteil der Vermögenswerte des Emittenten für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel:
Gesamtwert von Beteiligungen des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token an einer Art von Finanzinstrument |
Gesamtangebot dieser Art von Finanzinstrument |
(4) Führt die Bewertung der in Absatz 1 genannten Kernindikatoren in Bezug auf das in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegte Kriterium der Verflechtung zu keiner abschließenden Feststellung, so bewertet die EBA alle folgenden Hilfsindikatoren:
a) |
Eigentümerstruktur des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token; |
b) |
Grad der Konzentration des Reservevermögens des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token in Finanzinstituten; |
c) |
Grad der Portfolioüberschneidung des Reservevermögens des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token mit dem Reservevermögen anderer Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token. |
(5) Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe a prüft die EBA,
a) |
ob beim Emittent Streubesitz oder konzentrierte Eigentumsverhältnisse vorherrschen; |
b) |
ob es sich bei natürlichen oder juristischen Personen mit qualifizierten Beteiligungen um Finanzinstitute handelt; |
c) |
wie komplex die Eigentümerstruktur ist. |
(6) Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe b berücksichtigt die EBA alle folgenden Teilindikatoren:
a) |
Konzentration des Reservevermögens des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token in Finanzinstituten; |
b) |
Konzentration der von Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token bei Kreditinstituten gehaltenen Einlagen. |
Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Teilindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel:
Konzentration = s1 2+s2 2+s3 2+…sn 2
Dabei gilt: sn = Anteil des bei n Finanzinstituten gehaltenen Reservevermögens (ausgedrückt als ganze Zahl).
Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Teilindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel:
Konzentration = c1 2+c2 2+c3 2+…cn 2
Dabei gilt: cn = Anteil der bei n Kreditinstituten gehaltenen Einlagen (ausgedrückt als ganze Zahl).
(7) Die EBA berechnet den in Absatz 4 Buchstabe c genannten Hilfsindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel:
Gesamtwert des Reservevermögens eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E – Geld – Token,das auch Teil des Reservevermögens von anderen Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token ist |
Gesamtwert des Reservevermögens des vermögenswertereferenzierten Token oder E – Geld – Token |