Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Indikatoren für die Bewertung der Verflechtung mit dem Finanzsystem

Artikel 3

Indikatoren für die Bewertung der Verflechtung mit dem Finanzsystem

(1)   Bei der Bewertung, ob das in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegte Kriterium erfüllt ist, bewertet die EBA alle folgenden Kernindikatoren:

a)

Bedeutung des Anteils des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token, bei dem es sich um von Finanzinstituten begebene Finanzinstrumente handelt;

b)

Bedeutung des Anteils der Vermögenswerte des Emittenten am Gesamtangebot spezifischer Finanzinstrumente.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigt die EBA folgende Teilindikatoren:

a)

Anteil des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token, bei dem es sich um von Finanzinstituten begebene Finanzinstrumente handelt;

b)

bei vermögenswertereferenzierten Token Anteil des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens eines vermögenswertereferenzierten Token, bei dem es sich um Derivate handelt, oder

c)

bei E-Geld-Token Anteil des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens eines E-Geld-Token, bei dem es sich um gedeckte Schuldverschreibungen handelt.

Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Teilindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel:

Gesamtwert der von Finanzinstituten begebenen Finanzinstrumente,die Teil des Reservevermögens des vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token sind

(Gesamtwert des Reservevermögens des vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token)- (Gesamtwert von Einlagen im Reservevermögen des vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token)

Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Teilindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel:

Gesamtwert von Derivativen,die Teil des Reservevermögens des vermögenswertereferenzierten Token sind

(Gesamtwert des Reservevermögens des vermögenswertereferenzierten Token)- (Gesamtwert von Einlagen im Reservevermögen des vermögenswertereferenzierten Token)

Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Teilindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel:

Gesamtwert durch Kreditinstitute begebener gedeckter Schuldverschreibungen, die Teil des Reservevermögens des E-Geld-Token sind

(Gesamtwert des Reservevermögens des E-Geld-Token)- (Gesamtwert von Einlagen im Reservevermögen des E-Geld-Token)

(3)   Die EBA berechnet den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anteil der Vermögenswerte des Emittenten für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel:

Gesamtwert von Beteiligungen des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token an einer Art von Finanzinstrument

Gesamtangebot dieser Art von Finanzinstrument

(4)   Führt die Bewertung der in Absatz 1 genannten Kernindikatoren in Bezug auf das in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegte Kriterium der Verflechtung zu keiner abschließenden Feststellung, so bewertet die EBA alle folgenden Hilfsindikatoren:

a)

Eigentümerstruktur des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token;

b)

Grad der Konzentration des Reservevermögens des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token in Finanzinstituten;

c)

Grad der Portfolioüberschneidung des Reservevermögens des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token mit dem Reservevermögen anderer Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe a prüft die EBA,

a)

ob beim Emittent Streubesitz oder konzentrierte Eigentumsverhältnisse vorherrschen;

b)

ob es sich bei natürlichen oder juristischen Personen mit qualifizierten Beteiligungen um Finanzinstitute handelt;

c)

wie komplex die Eigentümerstruktur ist.

(6)   Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe b berücksichtigt die EBA alle folgenden Teilindikatoren:

a)

Konzentration des Reservevermögens des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token in Finanzinstituten;

b)

Konzentration der von Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token bei Kreditinstituten gehaltenen Einlagen.

Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Teilindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel:

Konzentration = s1 2+s2 2+s3 2+…sn 2

Dabei gilt: sn = Anteil des bei n Finanzinstituten gehaltenen Reservevermögens (ausgedrückt als ganze Zahl).

Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Teilindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel:

Konzentration = c1 2+c2 2+c3 2+…cn 2

Dabei gilt: cn = Anteil der bei n Kreditinstituten gehaltenen Einlagen (ausgedrückt als ganze Zahl).

(7)   Die EBA berechnet den in Absatz 4 Buchstabe c genannten Hilfsindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel:

Gesamtwert des Reservevermögens eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E – Geld – Token,das auch Teil des Reservevermögens von anderen Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token ist

Gesamtwert des Reservevermögens des vermögenswertereferenzierten Token oder E – Geld – Token