Artikel 2
Indikatoren für die Bewertung der Bedeutung auf internationaler Ebene
(1) Bei der Bewertung, ob das in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegte Kriterium erfüllt ist, bewertet die EBA alle folgenden Kernindikatoren:
a) |
Bedeutung des wertmäßigen Marktanteils grenzüberschreitender Transaktionen mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token in die Union und aus der Union; |
b) |
Bedeutung des geschätzten wertmäßigen Marktanteils grenzüberschreitender Transaktionen mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token in die Union und aus der Union bei deren Verwendung als Tauschmittel; |
c) |
Grad der Marktkapitalisierung eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token auf internationaler Ebene am letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums; |
d) |
Grad der Marktkapitalisierung sämtlicher von dem oder den betreffenden Emittenten ausgegebenen vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token auf internationaler Ebene am letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums. |
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigt die EBA alle folgenden Teilindikatoren:
a) |
wertmäßiger Marktanteil grenzüberschreitender Transaktionen mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token in die Union (Zuflusstransaktionen); |
b) |
wertmäßiger Marktanteil grenzüberschreitender Transaktionen mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token aus der Union (Abflusstransaktionen). |
Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Teilindikator nach folgender Formel:
Aggregierter Gesamtwert von Transaktionen mit einem bestimmten vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token im relevanten Zeitraum,bei denen der Zahler sich außerhalb und der Zahlungsempfänger innerhalb der Union befindet |
Aggregierter Gesamtwert von Transaktionen mit sämtlichen vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token im relevanten Zeitraum,bei denen der Zahler sich außerhalb und der Zahlungsempfänger innerhalb der Union befindet |
Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Teilindikator nach folgender Formel:
Aggregierter Gesamtwert von Transaktionen mit einem bestimmten vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token im relevanten Zeitraum,bei denen der Zahler sich innerhalb und der Zahlungsempfänger außerhalb der Union befindet |
Aggregierter Gesamtwert von Transaktionen mit sämtlichen vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token im relevanten Zeitraum,bei denen der Zahler sich innerhalb und der Zahlungsempfänger außerhalb der Union befindet |
(3) Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten geschätzten wertmäßigen Marktanteil nach folgender Formel:
Geschätzter aggregierter Gesamtwert von grenzüberschreitenden Transaktionen mit einem bestimmten vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token in die Union und aus der Union bei Verwendung der Token als Tauschmittel im relevanten Zeitraum |
Geschätzter aggregierter Gesamtwert von grenzüberschreitenden Transaktionen mit sämtlichen vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token in die Union und aus der Union bei Verwendung der Token als Tauschmittel im relevanten Zeitraum |