Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Indikatoren für die Bewertung der Bedeutung auf internationaler Ebene

Artikel 2

Indikatoren für die Bewertung der Bedeutung auf internationaler Ebene

(1)   Bei der Bewertung, ob das in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegte Kriterium erfüllt ist, bewertet die EBA alle folgenden Kernindikatoren:

a)

Bedeutung des wertmäßigen Marktanteils grenzüberschreitender Transaktionen mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token in die Union und aus der Union;

b)

Bedeutung des geschätzten wertmäßigen Marktanteils grenzüberschreitender Transaktionen mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token in die Union und aus der Union bei deren Verwendung als Tauschmittel;

c)

Grad der Marktkapitalisierung eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token auf internationaler Ebene am letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums;

d)

Grad der Marktkapitalisierung sämtlicher von dem oder den betreffenden Emittenten ausgegebenen vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token auf internationaler Ebene am letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigt die EBA alle folgenden Teilindikatoren:

a)

wertmäßiger Marktanteil grenzüberschreitender Transaktionen mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token in die Union (Zuflusstransaktionen);

b)

wertmäßiger Marktanteil grenzüberschreitender Transaktionen mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token aus der Union (Abflusstransaktionen).

Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Teilindikator nach folgender Formel:

Aggregierter Gesamtwert von Transaktionen mit einem bestimmten vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token im relevanten Zeitraum,bei denen der Zahler sich außerhalb und der Zahlungsempfänger innerhalb der Union befindet

Aggregierter Gesamtwert von Transaktionen mit sämtlichen vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token im relevanten Zeitraum,bei denen der Zahler sich außerhalb und der Zahlungsempfänger innerhalb der Union befindet

Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Teilindikator nach folgender Formel:

Aggregierter Gesamtwert von Transaktionen mit einem bestimmten vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token im relevanten Zeitraum,bei denen der Zahler sich innerhalb und der Zahlungsempfänger außerhalb der Union befindet

Aggregierter Gesamtwert von Transaktionen mit sämtlichen vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token im relevanten Zeitraum,bei denen der Zahler sich innerhalb und der Zahlungsempfänger außerhalb der Union befindet

(3)   Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten geschätzten wertmäßigen Marktanteil nach folgender Formel:

Geschätzter aggregierter Gesamtwert von grenzüberschreitenden Transaktionen mit einem bestimmten vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token in die Union und aus der Union bei Verwendung der Token als Tauschmittel im relevanten Zeitraum

Geschätzter aggregierter Gesamtwert von grenzüberschreitenden Transaktionen mit sämtlichen vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token in die Union und aus der Union bei Verwendung der Token als Tauschmittel im relevanten Zeitraum