Artikel 4
Struktur und Format der Informationen, die kritische IKT-Drittdienstleister bereitstellen müssen
(1) Der kritische IKT-Drittdienstleister stellt der federführenden Überwachungsbehörde die angeforderten Informationen über die in ihrem Ersuchen verlangten sicheren elektronischen Kanäle und in der von dieser Behörde vorgegebenen Form zur Verfügung.
(2) Bei der Bereitstellung der Informationen an die federführende Überwachungsbehörde müssen die kritischen IKT-Drittdienstleister
a) |
die von der federführenden Überwachungsbehörde in ihrem Ersuchen vorgegebene Struktur befolgen, |
b) |
die relevanten Informationen in den eingereichten Unterlagen so angeben, dass sie leicht zu finden sind. |
(3) Die Informationen, die die kritischen IKT-Drittdienstleister der leitenden Überwachungsbehörde übermitteln, offenlegen oder melden, müssen in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abgefasst sein.