Artikel 1
Informationen, die IKT-Drittdrittdienstleister im Antrag auf Einstufung als kritisch bereitstellen müssen
(1) Nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 übermittelt der Drittdienstleister der Informations- und Kommunikationstechnologie (im Folgenden „IKT-Drittdienstleister“) in einem begründeten Antrag auf freiwillige Einstufung als kritisch gemäß Artikel 31 Absatz 11 der genannten Verordnung folgende Informationen:
a) |
Name der juristischen Person, |
b) |
Rechtsträgerkennung der juristischen Person, |
c) |
Name der Kontaktperson und Kontaktdaten des kritischen IKT-Drittdienstleisters, |
d) |
Land, in dem die juristische Person ihren Sitz hat, |
e) |
eine Beschreibung der Unternehmensstruktur, die mindestens Angaben zu seinem Mutterunternehmen und anderen verbundenen Unternehmen enthält, die IKT-Dienstleistungen für Finanzunternehmen der Union erbringen. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls:
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f) |
geschätzter Marktanteil des IKT-Drittdienstleisters im Finanzsektor der Union und geschätzter Marktanteil nach Art des Finanzunternehmens gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 ab dem Jahr des Antrags auf Einstufung als kritisch und für das Vorjahr der Antragstellung, |
g) |
eine Beschreibung aller IKT-Dienstleistungen, die für Finanzunternehmen der Union erbracht werden, einschließlich:
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h) |
eine Liste der Finanzunternehmen, die die IKT-Dienstleistungen des IKT-Drittdienstleisters in Anspruch nehmen, einschließlich der folgenden Informationen für jedes einzelne Finanzunternehmen, sofern verfügbar:
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i) |
eine Liste der kritischen IKT-Drittdienstleister, die in der aktuellsten verfügbaren Fassung der von den ESA gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 veröffentlichten Liste dieser Dienstleister aufgeführt werden und die vom Antragsteller erbrachten Dienstleistungen in Anspruch nehmen, sofern verfügbar, |
j) |
eine Selbstbewertung in Bezug auf die folgenden Aspekte:
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k) |
Informationen über die künftige Geschäftsstrategie hinsichtlich der Bereitstellung von IKT-Dienstleistungen und -Infrastruktur für Finanzunternehmen in der Union, einschließlich aller geplanten Änderungen in Bezug auf die Gruppen- oder Managementstruktur, die Erschließung neuer Märkte oder Geschäftstätigkeiten, |
l) |
Angaben zu den Unterauftragnehmern des IKT-Drittdienstleisters, die als kritische IKT-Drittdienstleister eingestuft wurden, |
m) |
alle sonstigen Gründe, die für den Antrag des IKT-Drittdienstleisters auf Einstufung als kritisch relevant sind. |
(2) Gehört der IKT-Drittdienstleister zu einer Gruppe, so werden die in Absatz 1 genannten Informationen in Bezug auf die von der Gruppe als Ganzes erbrachten IKT-Dienstleistungen zur Verfügung gestellt.