Aktualisiert 26/04/2025
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Artikel 1 - Delegierte Verordnung 2025/295

Artikel 1

Informationen, die IKT-Drittdrittdienstleister im Antrag auf Einstufung als kritisch bereitstellen müssen

(1)   Nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 übermittelt der Drittdienstleister der Informations- und Kommunikationstechnologie (im Folgenden „IKT-Drittdienstleister“) in einem begründeten Antrag auf freiwillige Einstufung als kritisch gemäß Artikel 31 Absatz 11 der genannten Verordnung folgende Informationen:

a)

Name der juristischen Person,

b)

Rechtsträgerkennung der juristischen Person,

c)

Name der Kontaktperson und Kontaktdaten des kritischen IKT-Drittdienstleisters,

d)

Land, in dem die juristische Person ihren Sitz hat,

e)

eine Beschreibung der Unternehmensstruktur, die mindestens Angaben zu seinem Mutterunternehmen und anderen verbundenen Unternehmen enthält, die IKT-Dienstleistungen für Finanzunternehmen der Union erbringen. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls:

i)

Name der juristischen Personen,

ii)

Rechtsträgerkennung der juristischen Person,

iii)

Land, in dem die juristische Person ihren Sitz hat,

f)

geschätzter Marktanteil des IKT-Drittdienstleisters im Finanzsektor der Union und geschätzter Marktanteil nach Art des Finanzunternehmens gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 ab dem Jahr des Antrags auf Einstufung als kritisch und für das Vorjahr der Antragstellung,

g)

eine Beschreibung aller IKT-Dienstleistungen, die für Finanzunternehmen der Union erbracht werden, einschließlich:

i)

einer Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeit und der Art der IKT-Dienstleistungen, die für Finanzunternehmen erbracht werden,

ii)

einer Liste der durch IKT-Dienstleistungen unterstützten Funktionen der Finanzunternehmen, sofern verfügbar,

iii)

Angaben darüber, ob die für Finanzunternehmen erbrachten IKT-Dienstleistungen kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, sofern verfügbar,

h)

eine Liste der Finanzunternehmen, die die IKT-Dienstleistungen des IKT-Drittdienstleisters in Anspruch nehmen, einschließlich der folgenden Informationen für jedes einzelne Finanzunternehmen, sofern verfügbar:

i)

Name der juristischen Person,

ii)

Rechtsträgerkennung der juristischen Person, sofern dem IKT-Drittdienstleister bekannt,

iii)

Art des Finanzunternehmens gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554,

iv)

geografischer Standort, von dem aus die IKT-Dienstleistungen für die betreffende juristische Person erbracht werden,

i)

eine Liste der kritischen IKT-Drittdienstleister, die in der aktuellsten verfügbaren Fassung der von den ESA gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 veröffentlichten Liste dieser Dienstleister aufgeführt werden und die vom Antragsteller erbrachten Dienstleistungen in Anspruch nehmen, sofern verfügbar,

j)

eine Selbstbewertung in Bezug auf die folgenden Aspekte:

i)

Grad der Substituierbarkeit für alle vom Antragsteller erbrachten IKT-Dienstleistungen unter Berücksichtigung der folgenden Punkte:

Marktanteil des IKT-Drittdienstleisters im Finanzsektor der Union,

Anzahl der bekannten relevanten Wettbewerber für jede Art von IKT-Dienstleistung oder Gruppe von IKT-Dienstleistungen,

einer Beschreibung der Besonderheiten der angebotenen IKT-Dienstleistungen, auch in Bezug auf alle proprietären Technologien, oder der besonderen Merkmale der Organisation oder Geschäftstätigkeit des IKT-Drittdienstleisters,

ii)

Kenntnis von gleichen IKT-Dienstleistungen, die durch andere als den antragstellenden IKT-Drittdienstleister erbracht werden,

k)

Informationen über die künftige Geschäftsstrategie hinsichtlich der Bereitstellung von IKT-Dienstleistungen und -Infrastruktur für Finanzunternehmen in der Union, einschließlich aller geplanten Änderungen in Bezug auf die Gruppen- oder Managementstruktur, die Erschließung neuer Märkte oder Geschäftstätigkeiten,

l)

Angaben zu den Unterauftragnehmern des IKT-Drittdienstleisters, die als kritische IKT-Drittdienstleister eingestuft wurden,

m)

alle sonstigen Gründe, die für den Antrag des IKT-Drittdienstleisters auf Einstufung als kritisch relevant sind.

(2)   Gehört der IKT-Drittdienstleister zu einer Gruppe, so werden die in Absatz 1 genannten Informationen in Bezug auf die von der Gruppe als Ganzes erbrachten IKT-Dienstleistungen zur Verfügung gestellt.