Artikel 9
Kapazitäts- und Leistungsmanagement
(1) Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten IKT-Sicherheitsrichtlinien, -verfahren, -protokolle und -Tools Verfahren für das Kapazitäts- und Leistungsmanagement, die Folgendes betreffen:
a) |
die Ermittlung der Anforderungen an die Kapazität ihrer IKT-Systeme, |
b) |
die Anwendung von Methoden zur Ressourcenoptimierung, |
c) |
Überwachungsverfahren, um Folgendes aufrechtzuerhalten und zu verbessern:
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(2) Durch die in Absatz 1 genannten Verfahren für das Kapazitäts- und Leistungsmanagement wird sichergestellt, dass die Finanzunternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Besonderheiten von IKT-Systemen mit langen oder komplexen Beschaffungs- oder Genehmigungsverfahren oder von ressourcenintensiven IKT-Systemen Rechnung zu tragen.