Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 9 - Kapazitäts- und Leistungsmanagement

Artikel 9

Kapazitäts- und Leistungsmanagement

(1)   Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten IKT-Sicherheitsrichtlinien, -verfahren, -protokolle und -Tools Verfahren für das Kapazitäts- und Leistungsmanagement, die Folgendes betreffen:

a)

die Ermittlung der Anforderungen an die Kapazität ihrer IKT-Systeme,

b)

die Anwendung von Methoden zur Ressourcenoptimierung,

c)

Überwachungsverfahren, um Folgendes aufrechtzuerhalten und zu verbessern:

i)

die Verfügbarkeit von Daten und IKT-Systemen,

ii)

die Effizienz der IKT-Systeme,

iii)

die Verhinderung von IKT-Kapazitätsengpässen.

(2)   Durch die in Absatz 1 genannten Verfahren für das Kapazitäts- und Leistungsmanagement wird sichergestellt, dass die Finanzunternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Besonderheiten von IKT-Systemen mit langen oder komplexen Beschaffungs- oder Genehmigungsverfahren oder von ressourcenintensiven IKT-Systemen Rechnung zu tragen.