Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 11 - Daten- und Systemsicherheit

Artikel 11

Daten- und Systemsicherheit

(1)   Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten IKT-Sicherheitsrichtlinien, -verfahren, -protokolle und -Tools ein Verfahren für die Daten- und Systemsicherheit.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Verfahren für die Daten- und Systemsicherheit umfasst alle folgenden Elemente im Zusammenhang mit der Daten- und IKT-Systemsicherheit im Einklang mit der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Klassifizierung:

a)

die in Artikel 21 dieser Verordnung genannten Zugangsbeschränkungen zur Unterstützung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Schutz für jede Klassifizierungsstufe;

b)

die Ermittlung von Mindestanforderungen an eine sichere Konfigurationsbasis für IKT-Assets, durch die die Exposition dieser IKT-Assets gegenüber Cyberbedrohungen minimiert wird, sowie Maßnahmen zur regelmäßigen Überprüfung, ob diese Mindestanforderungen wirksam verwendet werden;

c)

die Ermittlung von Sicherheitsmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass ausschließlich zugelassene Software in IKT-Systemen und Endgeräten installiert wird;

d)

die Ermittlung von Sicherheitsmaßnahmen gegen Schadprogramme;

e)

die Ermittlung von Sicherheitsmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass ausschließlich zugelassene Datenträger, Systeme und Endgeräte für die Übermittlung und Speicherung von Daten des Finanzunternehmens verwendet werden;

f)

die folgenden Anforderungen, um die sichere Nutzung tragbarer Endgeräte und privater nicht tragbarer Endgeräte zu gewährleisten:

i)

die Anforderung einer Lösung für das Management der Endgeräte und die Löschung von Daten des Finanzunternehmens durch Fernzugriff,

ii)

die Anforderung, Sicherheitsmechanismen zu verwenden, die von den Mitarbeitern oder IKT-Drittdienstleistern nicht auf unbefugte Weise geändert, entfernt oder umgangen werden können,

iii)

die Anforderung, mobile Datenspeicher nur dann zu verwenden, wenn das IKT-Restrisiko unter der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Risikotoleranzschwelle des Finanzunternehmens liegt;

g)

das Verfahren zur sicheren Löschung von Daten in den Räumlichkeiten des Finanzunternehmens oder von extern gespeicherten Daten, die das Finanzunternehmen nicht mehr erheben oder speichern muss;

h)

das Verfahren zur sicheren Entsorgung oder Außerbetriebnahme von Datenspeichern in den Räumlichkeiten des Finanzunternehmens oder von extern aufbewahrten Datenspeichern, die vertrauliche Informationen enthalten;

i)

die Ermittlung und Implementierung von Sicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung von Datenverlust und Datenlecks bei Systemen und Endgeräten;

j)

die Implementierung von Sicherheitsmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass Telearbeit und die Nutzung privater Endgeräte nicht die IKT-Sicherheit des Finanzunternehmens beeinträchtigen;

k)

für IKT-Assets oder -Dienstleistungen, die von einem IKT- Drittdienstleister betrieben werden, die Ermittlung und Umsetzung von Anforderungen an die Aufrechterhaltung der digitalen operationalen Resilienz im Einklang mit den Ergebnissen der Datenklassifizierung und der IKT-Risikobewertung.

Für die Zwecke von Buchstabe b werden im Rahmen der dort genannten sicheren Konfigurationsbasis die führenden Praktiken und geeigneten Techniken berücksichtigt, die in den Normen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegt sind.

Für die Zwecke von Buchstabe k berücksichtigen Finanzunternehmen Folgendes:

a)

die Implementierung der vom Anbieter empfohlenen Einstellungen für Komponenten, die vom Finanzunternehmen betrieben werden;

b)

eine klare Aufteilung der die Informationssicherheit betreffenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten zwischen dem Finanzunternehmen und dem IKT-Drittdienstleister im Einklang mit dem in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Grundsatz der vollen Verantwortlichkeit des Finanzunternehmens für seinen IKT-Drittdienstleister und für Finanzunternehmen nach Artikel 28 Absatz 2 der genannten Verordnung sowie im Einklang mit der Richtlinie des Finanzunternehmens für die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen;

c)

die Notwendigkeit, innerhalb des Finanzunternehmens angemessene Kompetenzen für das Management und die Sicherheit der in Anspruch genommenen Dienstleistungen sicherzustellen und aufrechtzuerhalten;

d)

technische und organisatorische Maßnahmen zur Minimierung der Risiken im Zusammenhang mit der Infrastruktur, die der IKT-Drittdienstleister für seine IKT-Dienstleistungen nutzt, unter Berücksichtigung führender Praktiken und Normen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.