Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 7 - Management kryptografischer Schlüssel

Artikel 7

Management kryptografischer Schlüssel

(1)   Die Finanzunternehmen nehmen in die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d genannte Richtlinie für das Management kryptografischer Schlüssel Anforderungen auf, die für das Management kryptografischer Schlüssel über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg gelten, einschließlich mit Blick auf die Generierung, Erneuerung, Speicherung, Sicherung, Archivierung, den Abruf, die Übermittlung, Rücknahme, den Widerruf und die Vernichtung dieser kryptografischen Schlüssel.

(2)   Die Finanzunternehmen ermitteln und implementieren Kontrollen, um kryptografische Schlüssel während ihres gesamten Lebenszyklus vor Verlust, unbefugtem Zugriff, Offenlegung und Änderung zu schützen. Die Finanzunternehmen konzipieren diese Kontrollen auf der Grundlage der Ergebnisse der genehmigten Datenklassifizierung und der IKT-Risikobewertung.

(3)   Die Finanzunternehmen entwickeln und implementieren Methoden, um die kryptografischen Schlüssel im Verlustfall oder bei Beeinträchtigungen oder Beschädigungen dieser Schlüssel auszutauschen.

(4)   Die Finanzunternehmen erstellen und führen für mindestens diejenigen IKT-Assets, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, ein Register aller Zertifikate und Zertifikatspeicher. Die Finanzunternehmen halten dieses Register auf dem neuesten Stand.

(5)   Die Finanzunternehmen stellen sicher, dass die Zertifikate vor Ablauf unverzüglich erneuert werden.