Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 6 - Verschlüsselung und kryptografische Kontrollen

Artikel 6

Verschlüsselung und kryptografische Kontrollen

(1)   Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten IKT-Sicherheitsrichtlinien, -verfahren, -protokolle und -Tools eine Richtlinie für Verschlüsselung und kryptografische Kontrollen.

(2)   Die Finanzunternehmen konzipieren die in Absatz 1 genannte Richtlinie für Verschlüsselung und kryptografische Kontrollen auf der Grundlage der Ergebnisse einer genehmigten Datenklassifizierung sowie der IKT-Risikobewertung. Diese Richtlinie enthält Vorschriften zu allen folgenden Aspekten:

a)

Verschlüsselung von Daten, die gespeichert sind oder gerade übermittelt werden;

b)

Verschlüsselung von Daten, die gerade verwendet werden, soweit erforderlich;

c)

Verschlüsselung der internen Netzwerkverbindungen und der Datenübermittlungen mit externen Parteien;

d)

Management kryptografischer Schlüssel nach Artikel 7, um die Regeln für die korrekte Verwendung, den Schutz und den Lebenszyklus kryptografischer Schlüssel festzulegen.

Ist eine Verschlüsselung gerade verwendeter Daten nicht möglich, verarbeiten die Finanzunternehmen für die Zwecke von Buchstabe b gerade verwendete Daten in einer getrennten und geschützten Umgebung oder ergreifen gleichwertige Maßnahmen, um die Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit der Daten zu gewährleisten.

(3)   Die Finanzunternehmen nehmen in die in Absatz 1 genannte Richtlinie für Verschlüsselung und kryptografische Kontrollen Kriterien für die Auswahl kryptografischer Techniken und Nutzungspraktiken auf, wobei führende Praktiken und Normen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 sowie die Klassifizierung einschlägiger IKT-Assets gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 zu berücksichtigen sind. Finanzunternehmen, die nicht in der Lage sind, die führenden Praktiken oder Normen einzuhalten oder die zuverlässigsten Techniken anzuwenden, ergreifen Abhilfe- und Überwachungsmaßnahmen, die die Resilienz gegenüber Cyberbedrohungen gewährleisten.

(4)   Die Finanzunternehmen nehmen in die in Absatz 1 genannte Richtlinie für Verschlüsselung und kryptografische Kontrollen Bestimmungen auf, in denen geregelt ist, wie die kryptografische Technologie aufgrund von Entwicklungen im Bereich der Kryptoanalyse gegebenenfalls zu aktualisieren oder zu ändern ist. Mit solchen Aktualisierungen oder Änderungen wird sichergestellt, dass die kryptografische Technologie nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a gegen Cyberbedrohungen resilient bleibt. Finanzunternehmen, die nicht in der Lage sind, die kryptografische Technologie zu aktualisieren oder zu ändern, ergreifen Abhilfe- und Überwachungsmaßnahmen, die die Resilienz gegenüber Cyberbedrohungen sicherstellen.

(5)   Die Finanzunternehmen nehmen in die in Absatz 1 genannte Richtlinie für Verschlüsselung und kryptografische Kontrollen eine Anforderung auf, nach der die Annahme von Abhilfe- und Überwachungsmaßnahmen im Einklang mit den Absätzen 3 und 4 aufzuzeichnen und zu begründen ist.