Artikel 5
Verfahren für das Management von IKT-Assets
(1) Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren ein Verfahren für das Management von IKT-Assets.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Verfahren für das Management von IKT-Assets werden die Kriterien festgelegt, nach denen die Bewertung der Kritikalität von Informationsassets und IKT-Assets, die Unternehmensfunktionen unterstützen, vorgenommen wird. Bei dieser Bewertung wird Folgendes berücksichtigt:
a) |
das IKT-Risiko im Zusammenhang mit diesen Unternehmensfunktionen und deren Abhängigkeit von den Informationsassets oder IKT-Assets; |
b) |
mögliche Auswirkungen des Verlusts der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit solcher Informationsassets und IKT-Assets auf die Geschäftsprozesse und -tätigkeiten der Finanzunternehmen. |