Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 5 - Verfahren für das Management von IKT-Assets

Artikel 5

Verfahren für das Management von IKT-Assets

(1)   Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren ein Verfahren für das Management von IKT-Assets.

(2)   In dem in Absatz 1 genannten Verfahren für das Management von IKT-Assets werden die Kriterien festgelegt, nach denen die Bewertung der Kritikalität von Informationsassets und IKT-Assets, die Unternehmensfunktionen unterstützen, vorgenommen wird. Bei dieser Bewertung wird Folgendes berücksichtigt:

a)

das IKT-Risiko im Zusammenhang mit diesen Unternehmensfunktionen und deren Abhängigkeit von den Informationsassets oder IKT-Assets;

b)

mögliche Auswirkungen des Verlusts der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit solcher Informationsassets und IKT-Assets auf die Geschäftsprozesse und -tätigkeiten der Finanzunternehmen.