Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Richtlinie für das Management von IKT-Assets

Artikel 4

Richtlinie für das Management von IKT-Assets

(1)   Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten IKT-Sicherheitsrichtlinien, -verfahren, -protokolle und -Tools eine Richtlinie für das Management von IKT-Assets.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Richtlinie für das Management von IKT-Assets enthält

a)

Vorschriften für die Überwachung und das Management des Lebenszyklus von IKT-Assets, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 ermittelt und klassifiziert werden;

b)

Vorschriften, wonach das Finanzunternehmen in seinen Aufzeichnungen Folgendes erfasst:

i)

die eindeutige Kennung jedes IKT-Assets,

ii)

Informationen über den physischen oder logischen Standort aller IKT-Assets,

iii)

die Klassifizierung aller IKT-Assets gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2254,

iv)

die Identität der Eigentümer von IKT-Assets,

v)

die Unternehmensfunktionen oder -dienstleistungen, die durch das IKT-Asset unterstützt werden,

vi)

die für die IKT-Geschäftsfortführung geltenden Anforderungen, einschließlich der Vorgaben für die Wiederherstellungszeit und die Wiederherstellungspunkte,

vii)

die Möglichkeit eines Zugriffs auf das IKT-Asset über externe Netzwerke, einschließlich des Internets,

viii)

die Verbindungen und Interdependenzen zwischen IKT-Assets und den Unternehmensfunktionen, die die einzelnen IKT-Assets nutzen,

ix)

für alle IKT-Assets gegebenenfalls die Fristen bis zum Ende des Zeitraums, in dem die regelmäßigen, erweiterten und kundenspezifischen Unterstützungsdienstleistungen des IKT-Drittdienstleisters bereitgestellt werden und nach dem diese IKT-Assets nicht mehr von ihrem Anbieter oder einem IKT-Drittdienstleister unterstützt werden;

c)

Vorschriften für Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen handelt, wonach diese Finanzunternehmen Aufzeichnungen über die Informationen führen, die für die Durchführung einer spezifischen IKT-Risikobewertung aller IKT-Altsysteme nach Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 erforderlich sind.