Artikel 4
Richtlinie für das Management von IKT-Assets
(1) Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten IKT-Sicherheitsrichtlinien, -verfahren, -protokolle und -Tools eine Richtlinie für das Management von IKT-Assets.
(2) Die in Absatz 1 genannte Richtlinie für das Management von IKT-Assets enthält
a) |
Vorschriften für die Überwachung und das Management des Lebenszyklus von IKT-Assets, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 ermittelt und klassifiziert werden; |
b) |
Vorschriften, wonach das Finanzunternehmen in seinen Aufzeichnungen Folgendes erfasst:
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c) |
Vorschriften für Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen handelt, wonach diese Finanzunternehmen Aufzeichnungen über die Informationen führen, die für die Durchführung einer spezifischen IKT-Risikobewertung aller IKT-Altsysteme nach Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 erforderlich sind. |