Artikel 3
IKT-Risikomanagement
Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren Richtlinien und Verfahren für das IKT-Risikomanagement, die alle folgenden Elemente umfassen:
a) |
einen Verweis auf die Genehmigung der nach Artikel 6 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Risikotoleranzschwelle für IKT-Risiken; |
b) |
ein Verfahren und eine Methodik für die Durchführung der IKT-Risikobewertung, um Folgendes zu ermitteln:
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c) |
das Verfahren zur Ermittlung, Implementierung und Dokumentation von Maßnahmen für die Behandlung von IKT-Risiken mit Blick auf die ermittelten und bewerteten IKT-Risiken, einschließlich der Festlegung von Maßnahmen für die Behandlung von IKT-Risiken, die erforderlich sind, um diese unter die Risikotoleranzschwelle nach Buchstabe a zu senken; |
d) |
für IKT-Restrisiken, die nach der Implementierung der Maßnahmen für die Behandlung von IKT-Risiken gemäß Buchstabe c weiter bestehen:
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e) |
Bestimmungen über die Überwachung
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f) |
Bestimmungen über ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass alle Änderungen der Geschäftsstrategie und der Strategie für die digitale operationale Resilienz des Finanzunternehmens berücksichtigt werden. |
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c stellt das dort genannte Verfahren sicher, dass
a) |
die Wirksamkeit der implementierten Maßnahmen für die Behandlung von IKT-Risiken überwacht wird; |
b) |
bewertet wird, ob die festgelegten Risikotoleranzschwellen des Finanzunternehmens erreicht wurden; |
c) |
bewertet wird, ob das Finanzunternehmen tätig geworden ist, um diese Maßnahmen erforderlichenfalls zu korrigieren oder zu verbessern. |