Artikel 2
Allgemeine Elemente der Richtlinien, Verfahren, Protokolle und Tools für IKT-Sicherheit
(1) Die Finanzunternehmen stellen sicher, dass ihre IKT-Sicherheitsrichtlinien, die Informationssicherheit und die damit verbundenen Verfahren, Protokolle und Tools nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 in ihren IKT-Risikomanagementrahmen eingebettet sind. Die Finanzunternehmen legen Richtlinien, Verfahren, Protokolle und Tools für IKT-Sicherheit nach diesem Kapitel fest, die
a) |
die Netzwerksicherheit gewährleisten; |
b) |
Schutzvorkehrungen gegen Eindringen und Missbrauch von Daten umfassen; |
c) |
die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten wahren, einschließlich durch den Einsatz kryptografischer Techniken; |
d) |
eine präzise und rasche Datenübermittlung ohne wesentliche Störungen und unangemessene Verzögerungen gewährleisten. |
(2) Die Finanzunternehmen stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten IKT-Sicherheitsrichtlinien
a) |
auf die Ziele für die Informationssicherheit des Finanzunternehmens abgestimmt sind, die in der in Artikel 6 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Strategie für die digitale operationale Resilienz enthalten sind; |
b) |
das Datum der förmlichen Genehmigung der IKT-Sicherheitsrichtlinien durch das Leitungsorgan enthalten; |
c) |
Indikatoren und Maßnahmen für Folgendes umfassen:
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d) |
die Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter auf allen Ebenen festlegen, um die IKT-Sicherheit des Finanzunternehmens zu gewährleisten; |
e) |
die Folgen einer Nichteinhaltung der IKT-Sicherheitsrichtlinien durch Mitarbeiter des Finanzunternehmens spezifizieren, sofern einschlägige Bestimmungen nicht in anderen Richtlinien des Finanzunternehmens enthalten sind; |
f) |
ein Verzeichnis der erforderlichen Dokumentation umfassen; |
g) |
die Regelungen für die Aufgabentrennung nach dem Modell der drei Verteidigungslinien oder gegebenenfalls einem anderen internen Modell für Risikomanagement und Kontrolle spezifizieren, um Interessenkonflikte zu vermeiden; |
h) |
führende Praktiken und gegebenenfalls Normen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 berücksichtigen; |
i) |
die Aufgaben und Verantwortlichkeiten für die Entwicklung, Implementierung und Aufrechterhaltung von Richtlinien, Verfahren, Protokollen und Tools für IKT-Sicherheit festlegen; |
j) |
im Einklang mit Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2554 überprüft werden; |
k) |
wesentliche Änderungen in Bezug auf das Finanzunternehmen, einschließlich wesentlicher Änderungen der Tätigkeiten oder Prozesse des Finanzunternehmens, der Cyberbedrohungslage oder der geltenden rechtlichen Verpflichtungen, berücksichtigen. |