Artikel 38
IKT-Projekt- und -Änderungsmanagement
(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen erarbeiten, dokumentieren und implementieren ein IKT-Projektmanagementverfahren und legen die Aufgaben und Zuständigkeiten für dessen Umsetzung fest. Dieses Verfahren erstreckt sich auf alle Phasen der IKT-Projekte von ihrer Einleitung bis zu ihrem Abschluss.
(2) Die in Absatz 1 genannten Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren ein Verfahren für das IKT-Änderungsmanagement, um sicherzustellen, dass alle Änderungen an IKT-Systemen auf kontrollierte Weise und mit angemessenen Schutzvorkehrungen aufgezeichnet, getestet, bewertet, genehmigt, implementiert und verifiziert werden, um die digitale operationale Resilienz des Finanzunternehmens zu wahren.