Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 39 - Komponenten des IKT-Geschäftsfortführungsplans

Artikel 39

Komponenten des IKT-Geschäftsfortführungsplans

(1)   Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen erarbeiten ihre IKT-Geschäftsfortführungspläne unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Analyse des Risikos und der potenziellen Auswirkungen von schwerwiegenden Betriebsstörungen und von Szenarien, denen ihre IKT-Assets zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen ausgesetzt sein könnten, insbesondere auch dem Szenario eines Cyberangriffs.

(2)   Die in Absatz 1 genannten IKT-Geschäftsfortführungspläne müssen

a)

vom Leitungsorgan des Finanzunternehmens genehmigt sein;

b)

dokumentiert und im Not- oder Krisenfall leicht zugänglich sein;

c)

genügend Mittel für ihre Ausführung vorsehen;

d)

die geplanten Wiederherstellungsniveaus und Zeitrahmen für die Wiederherstellung und Wiederaufnahme von Funktionen sowie die wichtigsten internen und externen Abhängigkeiten, insbesondere auch IKT-Drittdienstleister, nennen;

e)

festlegen, welche Bedingungen zur Aktivierung der IKT-Geschäftsfortführungspläne führen können und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Verfügbarkeit, Kontinuität und Wiederherstellung der IKT-Assets der Finanzunternehmen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen sicherzustellen;

f)

die Wiedergewinnungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für kritische oder wichtige Geschäftsfunktionen, unterstützende Prozesse, Informationsassets und deren Interdependenzen ermitteln, um nachteilige Auswirkungen auf das Funktionieren der Finanzunternehmen zu vermeiden;

g)

Verfahren und Maßnahmen für die Datensicherung vorsehen, die den Umfang der Daten, die der Sicherung unterliegen, und die Mindesthäufigkeit der Sicherung auf der Grundlage der Kritikalität der diese Daten nutzenden Funktionen festlegen;

h)

Alternativen für den Fall erwägen, dass eine Wiederherstellung wegen Kosten, Risiken, Logistik oder unvorhergesehener Umstände kurzfristig nicht durchführbar sein könnte;

i)

die Regelungen für die interne und externe Kommunikation, insbesondere auch Eskalationspläne, festlegen;

j)

aktualisiert werden, um den Lehren aus Vorfällen, Tests, neuen Risiken und ermittelten Bedrohungen, veränderten Wiederherstellungszielen sowie größeren Veränderungen der Organisation des Finanzunternehmens und der IKT-Assets zur Unterstützung kritischer oder geschäftlicher Funktionen Rechnung zu tragen.

Für die Zwecke von Buchstabe f sehen die dort genannten Maßnahmen die Minderung von Ausfällen kritischer Drittdienstleister vor.