Artikel 37
Beschaffung, Entwicklung und Wartung von IKT-Systemen
Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen konzipieren und implementieren, sofern angemessen, ein Verfahren für die Beschaffung, Entwicklung und Wartung von IKT-Systemen entsprechend einem risikobasierten Ansatz. Dieses Verfahren muss
a) |
sicherstellen, dass die funktionalen und nichtfunktionalen Anforderungen, insbesondere auch die Anforderungen an die Informationssicherheit, von der betreffenden Unternehmensfunktion klar spezifiziert und genehmigt werden, bevor IKT-Systeme beschafft oder entwickelt werden; |
b) |
sicherstellen, dass IKT-Systeme vor ihrer erstmaligen Nutzung und vor der Einführung von Änderungen an der Produktionsumgebung getestet und genehmigt werden; |
c) |
Maßnahmen zur Minderung des Risikos einer unbeabsichtigten Veränderung oder einer vorsätzlichen Manipulation der IKT-Systeme während der Entwicklung und Implementierung in der Produktionsumgebung vorsehen. |