Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 37 - Beschaffung, Entwicklung und Wartung von IKT-Systemen

Artikel 37

Beschaffung, Entwicklung und Wartung von IKT-Systemen

Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen konzipieren und implementieren, sofern angemessen, ein Verfahren für die Beschaffung, Entwicklung und Wartung von IKT-Systemen entsprechend einem risikobasierten Ansatz. Dieses Verfahren muss

a)

sicherstellen, dass die funktionalen und nichtfunktionalen Anforderungen, insbesondere auch die Anforderungen an die Informationssicherheit, von der betreffenden Unternehmensfunktion klar spezifiziert und genehmigt werden, bevor IKT-Systeme beschafft oder entwickelt werden;

b)

sicherstellen, dass IKT-Systeme vor ihrer erstmaligen Nutzung und vor der Einführung von Änderungen an der Produktionsumgebung getestet und genehmigt werden;

c)

Maßnahmen zur Minderung des Risikos einer unbeabsichtigten Veränderung oder einer vorsätzlichen Manipulation der IKT-Systeme während der Entwicklung und Implementierung in der Produktionsumgebung vorsehen.