Artikel 7
Interessenkonflikte
(1) In der Leitlinie werden geeignete Maßnahmen festgelegt, die vor Abschluss einschlägiger vertraglicher Vereinbarungen zu ergreifen sind, um die sich aus der Nutzung von IKT-Drittdienstleistern ergebenden tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte zu ermitteln, zu vermeiden und zu managen, und es wird eine kontinuierliche Überwachung solcher Interessenkonflikte vorgesehen.
(2) Werden IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen von gruppeninternen IKT-Dienstleistern bereitgestellt, so wird in der Leitlinie festgelegt, dass Entscheidungen über die Bedingungen für diese IKT-Dienstleistungen, einschließlich der finanziellen Bedingungen, objektiv getroffen werden müssen.