Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 10 - Delegierte Verordnung 2024/1773

Artikel 10

Ausstieg aus und Beendigung von vertraglichen Vereinbarungen

Die Leitlinie enthält Anforderungen an einen dokumentierten Ausstiegsplan für jede vertragliche Vereinbarung sowie Anforderungen, die die regelmäßigen Überprüfungen und Tests des dokumentierten Ausstiegsplans betreffen. Bei der Festlegung des Ausstiegsplans ist Folgendes zu berücksichtigen:

a)

unvorhergesehene und anhaltende Unterbrechungen bei der Bereitstellung von Dienstleistungen;

b)

eine mangelhafte oder nicht erfolgte Erbringung von Dienstleistungen;

c)

eine unerwartete Beendigung vertraglicher Vereinbarungen.

Der Ausstiegsplan muss realistisch und durchführbar sein, auf plausiblen Szenarien und vernünftigen Annahmen beruhen und einen Durchführungszeitplan enthalten, der mit den in den vertraglichen Vereinbarungen festgelegten Ausstiegs- und Beendigungsbedingungen vereinbar ist.