Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 11 - Relevanz schwerwiegender Vorfälle für die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten

Artikel 11

Relevanz schwerwiegender Vorfälle für die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten

Die in Artikel 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte Bewertung, ob der schwerwiegende Vorfall für die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten von Belang ist, stützt sich darauf, ob der Vorfall eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgehende Ursache oder in einem anderen Mitgliedstaat erhebliche Auswirkungen in Bezug auf eines von Folgendem hat:

a)

Kunden oder finanzielle Gegenparteien;

b)

eine Zweigniederlassung des Finanzunternehmens oder ein anderes Finanzunternehmen innerhalb der Gruppe;

c)

eine Finanzmarktinfrastruktur oder einen Drittdienstleister mit potenziellen Auswirkungen auf die Finanzunternehmen, für die Dienstleistungen erbracht werden.