Artikel 12
An andere zuständige Behörden zu übermittelnde Einzelheiten zu schwerwiegenden Vorfällen
Die Einzelheiten schwerwiegender Vorfälle, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2554 an andere zuständige Behörden zu übermitteln sind, und die Benachrichtigungen, die die EBA, die ESMA oder die EIOPA und die EZB nach Artikel 19 Absatz 7 der genannten Verordnung an die jeweils zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln haben, weisen denselben Umfang an Informationen — ohne Anonymisierung — auf wie die Meldungen schwerwiegender Vorfälle, die nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554 von Finanzunternehmen vorzulegen sind.