Artikel 10
Hohe Wesentlichkeitsschwellen für die Bestimmung erheblicher Cyberbedrohungen
Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 wird eine Cyberbedrohung als erheblich angesehen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Cyberbedrohung könnte nach den verfügbaren Informationen des Finanzunternehmens bei Eintritt kritische oder wichtige Funktionen des Finanzunternehmens beeinträchtigen oder beeinträchtigt haben oder könnte andere Finanzunternehmen, Drittdienstleister, Kunden oder finanzielle Gegenparteien beeinträchtigen. |
b) |
Die Cyberbedrohung hat eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit bei dem Finanzunternehmen oder bei anderen Finanzunternehmen, wenn mindestens die folgenden Elemente berücksichtigt werden:
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c) |
Die Cyberbedrohung könnte bei Eintritt das folgende Kriterium oder einen der folgenden Schwellenwerte erfüllen:
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Kommt das Finanzunternehmen je nach Art der Cyberbedrohung und den verfügbaren Informationen zu dem Schluss, dass die in Artikel 9 Absätze 2, 3, 5 und 6 genannten Wesentlichkeitsschwellen erreicht werden könnten, so können diese Schwellenwerte ebenfalls berücksichtigt werden.