Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 25 - Delegierte Verordnung 2023/1616

Artikel 25

Bewertungsbericht

Der Bewerter erstellt für die Abwicklungsbehörde einen Bewertungsbericht, der Folgendes enthält:

a)

eine Zusammenfassung der Bewertung einschließlich einer Darstellung der Bewertungsbandbreiten und der Quellen von Bewertungsunsicherheiten;

b)

eine Erläuterung der wichtigsten zugrunde gelegten Methoden und Annahmen, aus der auch hervorgeht, wie stark die Bewertung davon beeinflusst ist;

c)

falls möglich, eine Erklärung für das Abweichen der Bewertung von anderen relevanten Bewertungen, einschließlich der Abwicklungsbewertungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/23 durchgeführt wurden, oder anderer aufsichtsrechtlicher oder bilanzieller Bewertungen.