Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 19 - Delegierte Verordnung 2023/1616

Artikel 19

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Bei der Feststellung der Behandlung von Anteilseignern und Gläubigern in einem regulären Insolvenzverfahren beruht die Bewertung nur auf Informationen über Fakten und Umstände, die zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses vorlagen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen war, dass sie bekannt waren, und die, wären sie dem Bewerter bekannt gewesen, sich auf die Messung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der CCP zu diesem Zeitpunkt ausgewirkt hätten.

(2)   Bei der Feststellung der tatsächlichen Behandlung von Anteilseignern und Gläubigern im Abwicklungsfall greift der Bewerter auf die verfügbaren Informationen über Fakten und Umstände zurück, die ab dem Zeitpunkt oder ab den Zeitpunkten vorlagen, an dem oder an denen Anteilseigner und Gläubiger eine Entschädigung erhielten („tatsächlicher Behandlungszeitpunkt oder tatsächliche Behandlungszeitpunkte“).

(3)   Der Stichtag der Bewertung ist der Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses der sich vom tatsächlichen Behandlungszeitpunkt unterscheiden kann.

Sofern der Bewerter die Auswirkungen einer Abzinsung der Erlöse für vernachlässigbar hält, können die zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme nicht abgezinsten Erlöse unmittelbar mit dem abgezinsten Betrag der hypothetischen Erlöse verglichen werden, welche die Anteilseigner und Gläubiger erhalten hätten, falls die CCP zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses in ein reguläres Insolvenzverfahren eingetreten wäre.