Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 8 - Delegierte Verordnung 2023/1193

Artikel 8

Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen und Vermögenswerte

Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/23 eine dem Abwicklungsplan beizufügende Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen und der Vermögenswerte ausarbeitet, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst:

a)

eine Beschreibung der Methode zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen und Vermögenswerte wie der Kerngeschäftsbereiche, der Geschäftsabläufe und der Vermögenswerte der CCP, wobei der Schwerpunkt auf Aspekten liegt, die sich auf die Bewertung auswirken könnten, wie Marktvolatilität, Unzugänglichkeit und/oder Ungewissheit der Marktpreise, zeitliche Beschränkungen und rechtliche Fragen;

b)

sofern die unter Buchstabe a beschriebene Methode wesentlich von der im Rahmen des Sanierungsplans angewandten Bewertungsmethode abweicht, eine Beschreibung der Hauptgründe, warum die Abwicklungsbehörde die Bewertungsmethode anders bewertet hat, und gegebenenfalls der daraus resultierenden wesentlichen Auswirkungen.