Artikel 2
Zusammenfassung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans
Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/23 eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans ausarbeitet, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst:
a) |
die Hauptbestandteile der festgelegten Abwicklungsstrategien und die im Abwicklungsplan zugrunde gelegten wichtigsten Szenarien, wobei zwischen Ausfallereignissen, Nichtausfallereignissen und einer Kombination aus beidem unterschieden wird; |
b) |
eine kurze zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans in Bezug auf die einzelnen in Artikel 12 Absatz 7 Buchstaben b bis s der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Punkte, die sich auf die für die CCP relevanten Aspekte konzentriert:
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