Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2023/1193

Artikel 2

Zusammenfassung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans

Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/23 eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans ausarbeitet, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst:

a)

die Hauptbestandteile der festgelegten Abwicklungsstrategien und die im Abwicklungsplan zugrunde gelegten wichtigsten Szenarien, wobei zwischen Ausfallereignissen, Nichtausfallereignissen und einer Kombination aus beidem unterschieden wird;

b)

eine kurze zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans in Bezug auf die einzelnen in Artikel 12 Absatz 7 Buchstaben b bis s der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Punkte, die sich auf die für die CCP relevanten Aspekte konzentriert:

i)

die wichtigsten von der CCP durchzuführenden Maßnahmen;

ii)

die von der CCP zu übermittelnden Daten;

iii)

sämtliche Aspekte des Plans, die voraussichtlich wesentliche Auswirkungen auf die Sanierungs- und Krisenmanagementplanung der CCP haben.