Artikel 11
Abwicklungsstrategien und -szenarien
Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/23 eine detaillierte Beschreibung der Abwicklungsstrategien und -szenarien ausarbeitet, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst:
a) |
mindestens neun spezifisch gestaltete Szenarien für den Abwicklungsplan auf der Grundlage der Matrix für die Erstellung der Szenarien für den Abwicklungsplan gemäß dem Anhang oder eine Liste von Szenarien für den Abwicklungsplan, die alle im Anhang genannten „Arten von Szenarien“ umfassen, sofern sie für die CCP von Bedeutung sind und unterschiedlich ausgestaltet werden können; |
b) |
eine Beschreibung der Abwicklungsszenarien, die auf der Grundlage der Bewertung der Abwicklungsbehörde und unter Berücksichtigung der Besonderheiten und der Komplexität der CCP ausgewählt wurden, sowie etwaiger zusätzlicher Szenarien, die im Rahmen des Abwicklungsplans erarbeitet wurden; |
c) |
die Abwicklungsbehörde muss für jedes Szenario quantitative Bewertungsinstrumente benennen, gegebenenfalls in Abhängigkeit des Zugangs zu den Daten, die verwendet werden, um die quantitativen Auswirkungen der Abwicklungsszenarien zu ermitteln; sind keine Daten verfügbar und können diese auch nicht mit angemessenem Aufwand erhoben werden, so führt die Abwicklungsbehörde, soweit möglich, eine qualitative Bewertung der Instrumente durch und gibt sie im Plan wieder, einschließlich der Einzelheiten darüber, inwieweit eine quantitative Bewertung eines bestimmten Szenarios vorgenommen wurde; |
d) |
eine Beschreibung der gewählten Abwicklungsstrategien für die Abwicklungsszenarien mit folgenden Angaben:
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