Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2113 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Ermittlungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten in Bezug auf Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 8 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 auszutauschenden Informationen sollten diesen Behörden wirksame Ermittlungs-, Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der genannten Verordnung ermöglichen. Folglich gilt es festzulegen, welche Informationen die zuständigen Behörden austauschen sollen, damit sie diese Aufgaben erfüllen können.

(2)

Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden Schwarmfinanzierungsdienstleister wirksam überwachen können, sollten die zuständigen Behörden allgemeine Hintergrundinformationen und Gründungsdokumente, insbesondere auch nationale Gründungsurkunden, oder andere Dokumente austauschen, die Einblick in den Aufbau und die operativen Tätigkeiten der Schwarmfinanzierungsdienstleister geben. Aus demselben Grund sollten die zuständigen Behörden auch Informationen über das Zulassungsverfahren und die Leitungsorgane der Schwarmfinanzierungsdienstleister austauschen, insbesondere auch Informationen über die Eignung zur Leitung solcher Schwarmfinanzierungsdienstleister und über den Leumund der Mitglieder des Leitungsorgans sowie Informationen über Anteilseigner, über verhängte Sanktionen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen, über Durchsetzungsmaßnahmen und über das einschlägige bisherige Verhalten und die bisherige Regeltreue der Schwarmfinanzierungsdienstleister.

(3)

Um ihre Aufsichtspflichten umfassend erfüllen zu können, sollten die zuständigen Behörden auch einschlägige Informationen über andere natürliche oder juristische Personen und mit der Schwarmfinanzierung verbundene Dritte austauschen, die für die Erbringung der von den Schwarmfinanzierungsdienstleistern erbrachten Dienstleistungen relevant sind, insbesondere auch Informationen über Dritte, die zur Wahrnehmung von operativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurden.

(4)

Von größtem Nutzen wird der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden dann sein, wenn sich in Bezug auf Unternehmen, die der Verordnung (EU) 2020/1503 unterliegen, Fragen von regulatorischem Interesse stellen; dies gilt insbesondere auch für Informationen über den Erstantrag auf Zulassung der Schwarmfinanzierungsdienstleister, die laufende Überwachung der Einhaltung der genannten Verordnung durch ein Unternehmen sowie Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen, die sich auf die Tätigkeit eines Unternehmens in einem anderen Rechtsraum auswirken könnten.

(5)

Beim Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Ermittlungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen sollte das Recht der Betroffenen auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 bzw. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geachtet und die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingehalten werden.

(6)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(7)

Die ESMA hat zu den Standardentwürfen, auf denen die vorliegende delegierte Verordnung beruht, weder eine öffentliche Konsultation durchgeführt noch die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da dies mit Blick auf den Geltungsbereich und die Auswirkungen der Standards, die in erster Linie die zuständigen Behörden betreffen, höchst unverhältnismäßig gewesen wäre.

(8)

Die ESMA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(9)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).