Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Auszutauschende Informationen über andere Personen und Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit

Artikel 2

Auszutauschende Informationen über andere Personen und Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit

(1)   In Bezug auf mit der Schwarmfinanzierung verbundene Dritte, die für die Erbringung der von den Schwarmfinanzierungsdienstleistern erbrachten Dienstleistungen relevant sind und bei denen es sich um natürliche Personen handelt, tauschen die zuständigen Behörden den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die persönliche Identifikationsnummer, sofern im betreffenden Mitgliedstaat verfügbar, sowie die Anschrift und die Kontaktdaten der betreffenden Person aus.

(2)   In Bezug auf mit der Schwarmfinanzierung verbundene Dritte, die für die Erbringung der von den Schwarmfinanzierungsdienstleistern erbrachten Dienstleistungen relevant sind und bei denen es sich um juristische Personen handelt, kann eine zuständige Behörde auch Dokumente erbitten, mit denen Folgendes bescheinigt wird:

a)

der Firmenname der juristischen Person;

b)

die Anschrift des Hauptsitzes oder des satzungsmäßigen Sitzes der juristischen Person und, falls abweichend, die Postanschrift;

c)

die Kontaktdaten der juristischen Person und die nationale Identifikationsnummer oder der LEI-Code, sofern verfügbar;

d)

die Eintragung der Rechtsform der juristischen Person gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften;

e)

eine vollständige Liste der Personen, die die Geschäfte der juristischen Person tatsächlich leiten, einschließlich ihres Namens, ihres Geburtsdatums und -orts, ihrer Anschrift, ihrer Kontaktdaten und ihrer persönlichen Identifikationsnummer, sofern im betreffenden Mitgliedstaat verfügbar.

(3)   Die zuständigen Behörden tauschen jegliche sonstigen Informationen aus, die für die Zusammenarbeit bei Ermittlungs-, Überwachungs- und Durchsetzungstätigkeiten gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 benötigt werden.