Artikel 1
Auszutauschende Informationen über Schwarmfinanzierungsdienstleister
Die zuständigen Behörden tauschen über einen Schwarmfinanzierungsdienstleister die folgenden Informationen aus:
a) |
allgemeine Informationen und Dokumente zum Schwarmfinanzierungsdienstleister:
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b) |
Informationen über die für die Leitung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters verantwortlichen natürlichen Personen, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens bereitgestellt wurden, insbesondere auch:
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c) |
Informationen, die zur Bewertung der Zuverlässigkeit und Eignung der für die Leitung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters verantwortlichen natürlichen Personen erforderlich sind, insbesondere auch, sofern verfügbar,
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d) |
Informationen über Anteilseiger, die 20 % oder mehr des Gesellschaftskapitals oder der Stimmrechte des Schwarmfinanzierungsdienstleisters halten, insbesondere auch Informationen über das Nichtvorliegen von Strafregistereinträgen oder verwaltungsrechtlichen oder zivilrechtlichen Sanktionen sowie Informationen über strafrechtliche Ermittlungen, die gegen die betreffenden Anteilseigner eingeleitet wurden wegen Verstößen gegen nationale Vorschriften in den Bereichen Handelsrecht, Insolvenzrecht, Finanzdienstleistungsrecht, Geldwäschebekämpfungsrecht, Betrugsrecht oder Berufshaftpflicht sowie eine ausführliche Beschreibung jeglicher verhängter zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen; |
e) |
Informationen über die Organisationsstruktur des Schwarmfinanzierungsdienstleisters, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit und die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2020/1503, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens bereitgestellt und gegebenenfalls im Zuge der Aufsichtstätigkeiten der zuständigen Behörde, die das Ersuchen um Informationen erhält, aktualisiert wurden, insbesondere auch, aber nicht beschränkt auf:
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f) |
Informationen über die Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister oder den Entzug der Zulassung gemäß den Artikeln 12, 13 und 17 der Verordnung (EU) 2020/1503; |
g) |
Informationen über jegliche Sanktionen, insbesondere auch strafrechtliche Sanktionen, verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder Durchsetzungsmaßnahmen gegen den Schwarmfinanzierungsdienstleister; |
h) |
jegliche sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit bei Ermittlungs-, Überwachungs- und Durchsetzungstätigkeiten gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 benötigt werden. |