Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Offenlegung der allgemeinen Art und der Ursachen von Interessenkonflikten sowie der zu ihrer Abschwächung getroffenen Vorkehrungen

Artikel 3

Offenlegung der allgemeinen Art und der Ursachen von Interessenkonflikten sowie der zu ihrer Abschwächung getroffenen Vorkehrungen

(1)   Die Schwarmfinanzierungsdienstleister veröffentlichen und aktualisieren die in Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Informationen an gut sichtbarer Stelle auf ihrer Internetseite. Die Schwarmfinanzierungsdienstleister legen diese Informationen gegenüber den Kunden auf einem dauerhaften Datenträger offen, es sei denn, es wurde kein Interessenkonflikt nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 festgestellt, und aktualisieren diese Informationen gegebenenfalls.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Offenlegung beinhaltet eine spezifische und klare Beschreibung der Interessenkonflikte und der im Zusammenhang mit einer bestimmten Dienstleistung ermittelten Risiken, wobei der Art der Kunden, gegenüber denen die Offenlegung erfolgt, und insbesondere der Einstufung dieser Kunden als kundige oder nicht kundige potenzielle Anleger Rechnung getragen wird.