Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Aufrechterhaltung und Anwendung interner Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten

Artikel 1

Aufrechterhaltung und Anwendung interner Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten

(1)   Von Schwarmfinanzierungsdienstleistern werden interne Vorschriften zur Verhinderung von Interessenkonflikten schriftlich festgelegt, umgesetzt und aufrechterhalten. Die Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten sind der Größe und Organisation des Schwarmfinanzierungsdienstleisters sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit angemessen.

(2)   Gehört ein Schwarmfinanzierungsdienstleister einer Gruppe an, tragen die in Absatz 1 genannten internen Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten allen Umständen Rechnung, die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Mitglieder der Gruppe einen Interessenkonflikt darstellen oder die einen Interessenkonflikt verursachen könnten.

(3)   Die in Absatz 1 genannten internen Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichten den Schwarmfinanzierungsdienstleister,

a)

sicherzustellen, dass die in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Personen in Bezug auf die auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Schwarmfinanzierungsangebote nicht als Projektträger zugelassen werden;

b)

anzugeben, ob eine der in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Personen in Bezug auf die auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Schwarmfinanzierungsprojekte als Anleger zugelassen wurde;

c)

alle sonstigen Umstände anzugeben, die zu einem tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt zwischen den in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Personen führen könnten, wobei die Größe und die Tätigkeiten des Schwarmfinanzierungsdienstleisters und gegebenenfalls der Gruppe, der dieser angehört, sowie das Risiko einer Schädigung von Kundeninteressen zu berücksichtigen sind;

d)

gegebenenfalls festzulegen, welche Verfahren zu befolgen und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, einschließlich Verfahren und Maßnahmen in Bezug auf die einschlägigen internen Zuständigkeiten innerhalb der Organisation des Schwarmfinanzierungsdienstleisters, um die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 und gemäß Buchstabe c des vorliegenden Absatzes festgelegten Anforderungen zu erfüllen.

(4)   In dem in Absatz 3 Buchstabe b genannten Fall führen die in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Personen, die mit verschiedenen Geschäftstätigkeiten befasst sind, die einen Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2020/1503 nach sich ziehen könnten, diese Tätigkeiten mit einem Grad an Unabhängigkeit aus, der Folgendem angemessen ist:

a)

der Größe und den Tätigkeiten des Schwarmfinanzierungsdienstleisters;

b)

sofern anwendbar, der Größe und den Tätigkeiten der Gruppe, der der Schwarmfinanzierungsdienstleister angehört;

c)

dem Risiko einer Schädigung von Kundeninteressen.

(5)   In dem in Absatz 3 Buchstabe c genannten Fall beinhalten die internen Vorschriften alles Folgende:

a)

wirksame Verfahren, die den Austausch von Informationen zwischen den in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Personen, deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten, verhindern oder kontrollieren, wenn dieser Informationsaustausch den Interessen eines oder mehrerer Kunden des Schwarmfinanzierungsdienstleisters schaden könnte;

b)

Vorkehrungen für die gesonderte Überwachung der in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Personen, deren Hauptaufgabe darin besteht, Tätigkeiten im Namen von Kunden auszuführen oder Dienstleistungen für Kunden zu erbringen, deren Interessen möglicherweise kollidieren oder die in anderer Weise unterschiedliche Interessen — einschließlich der Interessen des Schwarmfinanzierungsdienstleisters — vertreten, die kollidieren könnten;

c)

die Beseitigung jeder direkten Verbindung zwischen der Vergütung der in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Personen, die hauptsächlich mit einer Tätigkeit befasst sind, und der Vergütung oder den Einnahmen anderer in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannter Personen, die hauptsächlich mit einer anderen Tätigkeit befasst sind, wenn bei diesen Tätigkeiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte;

d)

Maßnahmen, die jede ungebührliche Einflussnahme einer Person auf die Art und Weise, wie eine in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannte Person Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringt, verhindern oder einschränken;

e)

Maßnahmen, die die gleichzeitige oder unmittelbar nachfolgende Einbeziehung einer in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Person in getrennte Schwarmfinanzierungsdienstleistungen verhindern oder kontrollieren, wenn diese Einbeziehung die ordnungsgemäße Behebung von Interessenkonflikten beeinträchtigen könnte.

(6)   Die Schwarmfinanzierungsdienstleister bewerten und überprüfen ihre internen Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten mindestens jährlich und ergreifen sämtliche geeigneten Maßnahmen, um etwaige erkannte Mängel abzustellen.