Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 2 - Vorkehrungen zur Vermeidung, Erkennung und Behebung von Interessenkonflikten

Artikel 2

Vorkehrungen zur Vermeidung, Erkennung und Behebung von Interessenkonflikten

(1)   Die Vorkehrungen, die Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 zu treffen haben, zielen darauf ab, mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass Risiken einer Schädigung von Kundeninteressen vermieden und, falls dies nicht möglich ist, angemessen abgeschwächt werden.

(2)   Um zu ermitteln, welche Arten von Interessenkonflikten zusätzlich zu den in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Arten von Interessenkonflikten bei der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen auftreten und den Interessen eines Kunden schaden könnten, berücksichtigen die Schwarmfinanzierungsdienstleister mindestens, ob eine der in Artikel 8 Absatz 4 jener Verordnung genannten Personen

a)

wahrscheinlich zulasten des Kunden einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden wird;

b)

ein Interesse am Ergebnis einer für den Kunden erbrachten Dienstleistung hat, das sich vom Interesse des Kunden am Ergebnis der Dienstleistung unterscheidet;

c)

einen finanziellen oder sonstigen Anreiz hat, die Interessen eines Kunden oder einer Gruppe von Kunden über die Interessen eines anderen Kunden zu stellen.