Artikel 62
Informationen über nachhaltige Investitionen in Finanzprodukte, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
Für die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukte werden im Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen?“ in der in Anhang V enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen aufgeführt:
eine Aufschlüsselung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a,
eine Beschreibung der nachhaltigen Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten während des Berichtszeitraums, einschließlich:
den Informationen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i,
einer grafischen Darstellung in Form eines Balkendiagramms gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,
einer grafischen Darstellung in Form eines Balkendiagramms gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii,
der in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b genannten Angaben,
einer Aufschlüsselung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v,
wenn das Finanzprodukt in nachhaltige Investitionen mit einem Umweltziel investiert wurde, bei denen es sich jedoch nicht um ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten handelt, einer klaren Erläuterung der Gründe hierfür,
wenn der Finanzmarktteilnehmer mindestens einen früheren regelmäßigen Bericht gemäß diesem Abschnitt für das Finanzprodukt vorgelegt hat, einem historischen Vergleich des Umfangs der Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten während des Berichtszeitraums und in früheren Zeiträumen,
eine erläuternde Beschreibung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii,
bei Finanzprodukten, die nachhaltige Investitionen mit einem sozialen Ziel enthalten, wird im Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der sozial nachhaltigen Investitionen während des Berichtszeitraums?“ in der in Anhang V enthaltenen Vorlage auch der Anteil dieser nachhaltigen Investitionen angegeben.