Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
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Artikel 60 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 60

Hauptinvestitionen bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

(1)  
Die Finanzmarktteilnehmer geben im Abschnitt „Welche sind die Hauptinvestitionen dieses Finanzprodukts?“ der in Anhang V enthaltenen Vorlage in absteigender Reihenfolge der Höhe der Investitionen und mit Angabe der Sektoren und Länder, in die investiert wurde, die fünfzehn Investitionen an, auf die im Berichtszeitraum der größte Anteil aller getätigten Investitionen des Finanzprodukts entfiel.
(2)  
Entfielen im Berichtszeitraum fünfzig Prozent aller getätigten Investitionen auf weniger als fünfzehn Investitionen, so werden — abweichend von Absatz 1 — diese Investitionen in absteigender Reihenfolge der Höhe der Investitionen und mit Angabe der Sektoren und Länder, in die investiert wurde, in dem in Absatz 1 genannten Abschnitt aufgeführt.