Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
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Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 3

Indexkörbe als Referenzwert

Besteht ein als Referenzwert bestimmter Index aus einem Korb mit verschiedenen Indizes, stellen die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater die auf diesen Index bezogenen Informationen für diesen Korb und für jeden Index in diesem Korb zur Verfügung.