Artikel 2
Allgemeine Grundsätze für die Darstellung von Informationen
(1)
Die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater stellen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Informationen kostenlos und in einer Weise zur Verfügung, die leicht zugänglich, nichtdiskriminierend, deutlich sichtbar, einfach, knapp, verständlich, redlich, klar und nicht irreführend ist. Die Darstellung und Aufmachung der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Informationen durch die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater erfolgt in leicht lesbarer Form, unter Verwendung von Zeichen in lesbarer Größe und in einem Stil, der das Verständnis erleichtert. Die Finanzmarktteilnehmer können die Größe und Schriftart der Zeichen und Farben, die in den Vorlagen in den Anhängen I bis V dieser Verordnung verwendet werden, anpassen.
(2)
Die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater stellen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Informationen in einem durchsuchbaren elektronischen Format zur Verfügung, sofern die sektoralen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 nichts anderes vorschreiben.
(3)
Die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater halten die gemäß dieser Verordnung auf ihren Internetseiten veröffentlichten Informationen auf dem neuesten Stand. In den Informationen sind das Datum der Veröffentlichung und das Datum einer etwaigen Aktualisierung deutlich zu vermerken. Falls diese Informationen in Form einer herunterladbaren Datei vorgelegt werden, geben die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater im Dateinamen die Versionsgeschichte an.
(4)
Die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater geben, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung (LEI) und die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) an, wenn sie in den gemäß dieser Verordnung bereitgestellten Informationen auf Unternehmen oder Finanzprodukte Bezug nehmen.