Artikel 11
Erklärung von Finanzberatern, dass sie in ihrer Versicherungs- oder Anlageberatung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen
Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Erklärung und genannten Informationen enthalten Einzelheiten zu dem Verfahren, das die Finanzberater bei der Auswahl der Finanzprodukte, zu denen sie beraten, anwenden, einschließlich aller folgenden Angaben:
wie die Finanzberater die von den Finanzmarktteilnehmern gemäß der vorliegenden Verordnung veröffentlichten Informationen verwenden,
ob die Finanzberater Finanzprodukte auf der Grundlage der in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Indikatoren und etwaiger zusätzlicher Indikatoren einstufen und auswählen, sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der verwendeten Einstufungs- und Auswahlmethode,
etwaige Kriterien oder Schwellenwerte auf der Grundlage der in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten wichtigsten nachteiligen Auswirkungen, die bei der Auswahl von Finanzprodukten oder der Beratung zu diesen Produkten verwendet werden.