Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
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Artikel 12 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 12

Erklärung von Finanzmarktteilnehmern, dass sie nachteilige Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen

(1)  
Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung genannten Informationen in einem gesonderten Abschnitt mit der Überschrift „Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ auf ihrer Internetseite.
(2)  

Die Erklärung nach Absatz 1 muss alles Folgende enthalten:

a) 

eine deutlich sichtbare Erklärung, dass der Finanzmarktteilnehmer nachteilige Auswirkungen seiner Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigt,

b) 

die Gründe, warum der Finanzmarktteilnehmer nachteilige Auswirkungen seiner Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigt, und gegebenenfalls Informationen darüber, ob der Finanzmarktteilnehmer beabsichtigt, solche nachteiligen Auswirkungen unter Bezugnahme auf die in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Indikatoren zu berücksichtigen, und wenn ja, wann.