Artikel 10
Darstellung der PEPP-Leistungsinformation
(1) Die Angaben in der PEPP-Leistungsinformation werden kurz, klar und leicht verständlich dargestellt. Die Angaben sind für jedes bestehende Unterkonto in der folgenden Reihenfolge darzustellen:
a) |
Angaben nach Artikel 35 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1238, |
b) |
im Abschnitt mit der Überschrift „Produktbezeichnung“ Angaben gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2019/1238, |
c) |
im Abschnitt mit der Überschrift „Wie viel habe ich im Rahmen meines PEPP-Vertrags angespart?“ die folgenden Angaben:
|
d) |
im Abschnitt mit der Überschrift „Wie viel werde ich bekommen, wenn ich in Rente gehe?“ die folgenden Angaben:
|
e) |
Angaben zu dem am Ende des Ansparzeitraums prognostizierten angesparten Kapital und zu den prognostizierten monatlichen Altersversorgungsleistungen, |
f) |
in dem Abschnitt mit der Überschrift „Wie hat sich mein PEPP in den vergangenen zwölf Monaten entwickelt?“ Angaben gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben e, f und h der Verordnung (EU) 2019/1238 zur Entwicklung des PEPP-Kontos in den vorangegangenen zwölf Monaten, mit einem Abgleich des Anfangssaldos mit dem Endsaldo, wobei die eingezahlten Beiträge, die dem PEPP-Konto zugewiesenen Anlagerenditen und die Kosten und Gebühren gemäß Artikel 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ausgewiesen werden, |
g) |
im Abschnitt mit der Überschrift „Wesentliche Faktoren, die die Entwicklung meines PEPP beeinflussen“ gegebenenfalls Angaben gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben g, j und l der Verordnung (EU) 2019/1238 und Artikel 3 Absatz 10 der vorliegenden Verordnung, |
h) |
im Abschnitt mit der Überschrift „Wichtige Informationen“ die folgenden Angaben:
|
Die Angaben, auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii verwiesen wird, sind gemäß Artikel 3 Absatz 4 getrennt darzustellen.
Die Angaben, auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe e verwiesen wird, sind um die Auswirkungen der Inflation bereinigt darzustellen. Die Angaben werden ergänzt durch eine erläuternde Beschreibung der Überleitung in die aktuellen Werte aufgrund der Kaufkraftentwicklung über die Zeit hinweg.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe f wird die kombinierte Auswirkung der Kosten auf das am Ende des Ansparzeitraums prognostizierte angesparte Kapital gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/1238 als eine Analyse der durch Kosten verursachten Einbußen („Reduction in Wealth“) gemäß Teil III des Anhangs III der vorliegenden Verordnung dargestellt.
Die Angaben, auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe g verwiesen wird, beziehen sich auf die bisherige Wertentwicklung der Anlageoption des PEPP-Sparers, wie sie den PEPP-Sparern zugewiesen wurde, und sie werden, wenn möglich, für die letzten zehn Jahre bereitgestellt. Wenn es nicht möglich ist, die Angaben für die letzten zehn Jahre bereitzustellen, werden die Angaben für den längsten Zeitraum bereitgestellt, während dem der PEPP-Sparer in das PEPP eingezahlt hat. Diese Angaben werden als durchschnittliche Anlagerenditen ohne Anlagekosten für die Zeiträume des Vorjahres, der drei Vorjahre, der fünf Vorjahre und der zehn Vorjahre als Prozentsatz des angesparten Kapitals dargestellt.
(2) Die Annahmen für die in Absatz 1 genannten Angaben stehen in Einklang mit den Ausführungen in Anhang III.
(3) Wenn die Informationen in elektronischer Form geschichtet dargestellt werden, werden in der obersten Schicht mindestens die in Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e angeführten Angaben genannt. Weitere Informationen können in den zusätzlichen detaillierteren Schichten angegeben werden.