Aktualisiert 21/12/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1700 DER KOMMISSION

vom 5. März 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen im Zusammenhang mit den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen von einfachen, transparenten und standardisierten traditionellen Nicht-ABCP-Verbriefungen und von einfachen, transparenten und standardisierten Bilanzverbriefungen finanzierten Vermögenswerte auf Nachhaltigkeitsfaktoren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 26d Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um sicherzustellen, dass die Anleger über alle erforderlichen Informationen verfügen, um hinsichtlich der Nachhaltigkeitsauswirkungen ihrer Investitionen fundierte Entscheidungen treffen zu können, sollten nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen hinreichend eindeutig und knapp sein und an hervorgehobener Stelle dargestellt werden.

(2)

Damit sich die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen finanzierten Vermögenswerte auf Nachhaltigkeitsfaktoren besser vergleichen lassen, muss zwischen Indikatoren für nachteilige Auswirkungen, bei denen es sich aufgrund der Wesentlichkeit der betreffenden Risikopositionen um die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen handelt, und zusätzlichen Indikatoren für nachteilige Auswirkungen, die die Originatoren als besonders relevant erachten, unterschieden werden.

(3)

Da möglicherweise nicht immer ohne Weiteres für alle Nachhaltigkeitsindikatoren Informationen verfügbar sind, sollten die Originatoren lediglich verpflichtet sein, zu mindestens einem zusätzlichen Indikator, anhand dessen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Klima oder andere umweltbezogene Nachhaltigkeitsfaktoren gemessen werden, sowie zu mindestens einem zusätzlichen Indikator, anhand dessen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Zusammenhang mit sozialen oder Governance-Aspekten gemessen werden, Bericht zu erstatten.

(4)

Da Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen möglicherweise nicht ohne Weiteres verfügbar sind, sollte es den Originatoren bei allen Indikatoren gestattet sein, Daten, die sie entweder direkt von Kreditgebern oder von externen Sachverständigen erhalten haben, oder Annahmen zu verwenden, die sie für angemessen halten. Die Originatoren sollten allerdings ausführlich erläutern, inwieweit sie sich nach besten Kräften bemüht haben, von solchen Kreditgebern oder externen Sachverständigen Informationen zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen zu erhalten oder inwieweit sie zu diesem Zweck angemessene Annahmen zugrunde gelegt haben.

(5)

Nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 müssen Informationen über Verbriefungen, für die ein Prospekt zu erstellen ist, über ein bei der ESMA registriertes Verbriefungsregister zugänglich gemacht werden. Um die Rückverfolgung der über dieses Verbriefungsregister bereitgestellten Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen zu erleichtern, sollten die Originatoren einen Positionscode verwenden, der einem der in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission (2) aufgeführten Codes entspricht.

(6)

Sowohl in Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 2 als auch in Artikel 26d Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 wird auf verfügbare Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen finanzierten Vermögenswerte auf die Nachhaltigkeitsfaktoren Bezug genommen. Um den Originatoren einen umfassenden Überblick über die Offenlegungspflichten für solche Informationen zu ermöglichen und die Kohärenz zwischen den Vorschriften und standardisierten Vorlagen für die Offenlegung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu gewährleisten, die zum einen traditionelle Nicht-ABCP-STS-Verbriefungen, und zum anderen STS-Bilanzverbriefungen betreffen, ist es angebracht, die technischen Regulierungsstandards, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, in eine einzige Verordnung aufzunehmen.

(7)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt haben.

(8)

Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, auf den in Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), in Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und in Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) Bezug genommen wird, führte öffentliche Anhörungen zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, auf denen die vorliegende Verordnung beruht, durch, analysierte die möglichen damit verbundenen Kosten und Vorteile und ersuchte die gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzte Interessengruppe Bankensektor, die gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 eingesetzte Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und die gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzte Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte um Stellungnahme —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2402/oj.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind (ABl. L 289 vom 3.9.2020, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/1224/oj).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1094/oj).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).