Aktualisiert 21/12/2024
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Artikel 1 - Allgemeine Grundsätze für die Darstellung von Informationen

Artikel 1

Allgemeine Grundsätze für die Darstellung von Informationen

(1)   Die Originatoren stellen die nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen unter Verwendung der im Anhang festgelegten Vorlagen, Begriffsbestimmungen und Formeln an hervorgehobener Stelle in einer einfachen, knappen, verständlichen, redlichen, eindeutigen und nicht irreführenden Weise zur Verfügung.

(2)   Die Originatoren stellen die nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen in einem durchsuchbaren elektronischen Format zur Verfügung.

(3)   Die Originatoren stellen die nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen im Einklang mit den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Bedingungen zur Verfügung.

(4)   Originatoren, die von der Option Gebrauch machen, anstelle der verfügbaren Informationen über die Umweltbilanz der durch Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder -Leasinggeschäfte finanzierten Vermögenswerte die Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen finanzierten Vermögenswerte auf Nachhaltigkeitsfaktoren offenzulegen, verwenden in den Feldern RREC10 und RREC11 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 und in den Feldern AUTL57 und AUTL58 in Anhang V der genannten Verordnung die „No Data“-Optionen („ND“).