ANHANG
VORLAGE — ERKLÄRUNG ZU DEN WICHTIGSTEN NACHTEILIGEN NACHHALTIGKEITSAUSWIRKUNGEN
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
1. |
„eindeutige Kennung der Verbriefung“ eine eindeutige Kennung im Sinne des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224; |
2. |
„spezifische CO2-Emissionen“ die spezifischen CO2-Emissionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (1); |
3. |
„EU-weites Flottenziel“ ein „EU-weites Flottenziel“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2019/631; |
4. |
„Wiederverwendbarkeit“ die Wiederverwendbarkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 13 der Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2); |
5. |
„Recyclingfähigkeit“ die Recyclingfähigkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 14 der Richtlinie 2005/64/EG; |
6. |
„Verwertbarkeit“ die Verwertbarkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Richtlinie 2005/64/EG; |
7. |
„Recyclingeffizienz“ eines Batterie-Recyclingverfahrens den Quotienten aus der Masse der für das Recycling anrechenbaren Outputfraktionen und der Masse der aus Altbatterien bestehenden Inputfraktion in Prozent; |
8. |
„emissionsfreies bzw. emissionsarmes Fahrzeug“ ein emissionsfreies bzw. emissionsarmes Fahrzeug im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2019/631; |
9. |
„Fahrzeuge der Klassen M1 oder N1“ Fahrzeuge, die entweder der Klasse M1 im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder der Klasse N1 im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der genannten Verordnung angehören. |
Für die Zwecke der Indikatoren in Tabelle 1 im Abschnitt „Indikatoren für durch Darlehen für Wohnimmobilien finanzierte Vermögenswerte“ dieses Anhangs gelten die einschlägigen Formeln in Anhang I Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission (4).
Tabelle 1
Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung finanzierten Vermögenswerte auf Nachhaltigkeitsfaktoren
Originatoren der Verbriefung [Bezeichnung und LEI] |
Zusammenfassung [Bezeichnung und LEI] berücksichtigt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung [eindeutige Kennung der Verbriefung] finanzierten Vermögenswerte auf die Nachhaltigkeitsfaktoren, die in dieser Erklärung beschrieben werden. Die ISIN-Codes der einzelnen Tranchen und/oder Anleihen der Verbriefung sind Folgende: [ISIN-Codes einfügen]. Diese Erklärung deckt den Bezugszeitraum vom [Datum] bis zum [Datum] ab. Für jede Art von Vermögenswerten im Pool [Darlehen für Kfz-Käufe, -Leasinggeschäfte, Darlehen für Wohnimmobilien] ergibt sich der aktuelle Kapitalsaldo der zugrunde liegenden Risikopositionen aus [Informationen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e]: [Zusammenfassung nach Artikel 2 Absatz 2) Buchstabe f]. |
Erläuterung, wie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung finanzierten Vermögenswerte auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Auswahl der zugrunde liegenden Risikopositionen, die zum Zeitpunkt des Angebots oder während der Laufzeit der Verbriefung in den Pool aufgenommen werden sollen, berücksichtigt werden [Informationen nach Artikel 2 Absatz 3]. |
Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung finanzierten Vermögenswerte auf Nachhaltigkeitsfaktoren [Informationen nach Artikel 2 Absatz 5 nach dem nachstehenden Muster]. |
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KLIMAINDIKATOREN UND ANDERE UMWELTBEZOGENE INDIKATOREN |
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Nachhaltigkeitsindikator für nachteilige Auswirkungen |
Messgröße |
Auswirkungen [Bezugszeitraum n] |
Auswirkungen [Bezugszeitraum n-1] |
Erläuterung |
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Indikatoren für durch Darlehen für Wohnimmobilien finanzierte Vermögenswerte |
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Fossile Brennstoffe |
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Anteil der zugrunde liegenden Risikopositionen, die durch Immobilien besichert sind, für deren Wärme- und Stromerzeugung fossile Brennstoffe verwendet werden. |
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Energieeffizienz |
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Anteil der zugrunde liegenden Risikopositionen, die durch Immobilien mit schlechter Energieeffizienz besichert sind. |
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Indikatoren für durch Darlehen für Kfz-Käufe und -Leasinggeschäfte finanzierte Vermögenswerte |
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Emissionen |
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Anteil der zugrunde liegenden Risikopositionen, die durch Fahrzeuge der Klassen M1 oder N1 mit spezifischen CO2-Emissionen besichert sind, die i) bis zum 31. Dezember 2025 bei mindestens 50 g CO2/km (emissionsfreie bzw. emissionsarme Fahrzeuge) und ii) ab dem 1. Januar 2026 über null liegen. |
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Verschmutzung |
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Anteil der zugrunde liegenden Risikopositionen, die durch Fahrzeuge besichert sind, die die Anforderungen der zuletzt geltenden Stufe hinsichtlich der Euro-6-Emissionsgrenzwerte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sowie die Emissionsgrenzwerte für saubere leichte Nutzfahrzeuge gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) nicht einhalten. |
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Geringe Recyclingfähigkeit |
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Anteil der zugrunde liegenden Risikopositionen, die durch Fahrzeuge der Klassen M1 oder N1 besichert sind, die nicht
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Weitere Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren |
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[Informationen zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b nach dem Muster der Tabelle 2] |
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[Informationen zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c nach dem Muster der Tabelle 3] |
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[Informationen zu anderen in Tabelle 1 „Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ des Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 enthaltenen Indikatoren nach dem Muster dieser Tabelle oder zu jedem anderen Indikator, der zur Ermittlung und Bewertung zusätzlicher wichtigster nachteiliger Auswirkungen auf einen Nachhaltigkeitsfaktor gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung verwendet wird. Wird ein anderer in Tabelle 1 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 enthaltener Indikator verwendet, so gelten für die Zwecke dieser Zeile die einschlägigen Begriffsbestimmungen und Formeln des genannten Anhangs. Jeder gewählte Indikator sollte jedoch auf die Vermögenswerte anwendbar sein, die durch die zugrunde liegenden Risikopositionen im Zusammenhang mit Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder -Leasinggeschäfts finanziert werden.] |
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Historischer Vergleich [Informationen nach Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2] |
Tabelle 2
Zusätzliche Klimaindikatoren und andere umweltbezogene Indikatoren
Nachteilige Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit |
Nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (qualitativ oder quantitativ) |
Messgröße |
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Indikatoren für durch Darlehen für Wohnimmobilien finanzierte Vermögenswerte |
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[Informationen zu einem oder mehreren der Indikatoren in Tabelle 2 „Zusätzliche Klimaindikatoren und andere umweltbezogene Indikatoren“ des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 nach dem Muster dieser Tabelle. Für die Zwecke dieser Zeile gelten die einschlägigen Begriffsbestimmungen und Formeln des genannten Anhangs. Jeder gewählte Indikator sollte jedoch auf die Vermögenswerte anwendbar sein, die durch die zugrunde liegenden Risikopositionen im Zusammenhang mit Darlehen für Wohnimmobilien finanziert werden.] |
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Indikatoren für durch Darlehen für Kfz-Käufe und -Leasinggeschäfte finanzierte Vermögenswerte |
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Wasser, Abfall und Stoffemissionen |
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Anteil der zugrunde liegenden Risikopositionen, die durch Elektrofahrzeuge mit Lithium-Ionen-Batterien besichert sind, deren Recyclingquote unter folgenden Werten liegt: i) 65 % bis zum 31. Dezember 2025 und ii) 70 % bis 31. Dezember 2030 oder Anteil der zugrunde liegenden Risikopositionen, die durch Elektrofahrzeuge mit Blei-Säure-Batterien besichert sind, deren Recyclingquote unter folgenden Werten liegt: i) 75 % bis zum 31. Dezember 2025 und ii) 80 % bis 31. Dezember 2030 |
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Emissionen |
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Anteil der zugrunde liegenden Risikopositionen, die durch Fahrzeuge der Klassen M1 oder N1 mit über den Flottenzielen für CO2-Emissionen liegenden spezifischen CO2-Emissionen besichert sind. |
Tabelle 3
Zusätzliche Indikatoren für die Bereiche Soziales und Beschäftigung, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung
Nachteilige Auswirkungen auf die Nachhaltig-keit |
Nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (qualitativ oder quantitativ) |
Messgröße |
Indikatoren für durch Darlehen für Wohnimmobilien, Kfz-Käufe und -Leasinggeschäfte finanzierte Vermögenswerte |
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Sofern verfügbar Informationen zu einem oder mehreren der in Tabelle 3 „Zusätzliche Indikatoren für die Bereiche Soziales und Beschäftigung, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung“ des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 aufgeführten Indikatoren nach dem Muster dieser Tabelle. Für die Zwecke dieser Tabelle gelten die einschlägigen Begriffsbestimmungen und Formeln des genannten Anhangs. Jeder gewählte Indikator sollte jedoch auf die Unternehmen anwendbar sein, die die Fahrzeuge hergestellt haben, mit denen die zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool besichert werden. |
(1) Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13. ELI: 2019/631/oj" >http://data.europa.eu/eli/reg/2019/631/oj).
(2) Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/64/oj).
(3) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1. ELI: 2018/858/oj" >http://data.europa.eu/eli/reg/2018/858/oj).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten (ABl. L 196 vom 25.7.2022, S. 1. ELI: 2022/1288/oj" >http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1288/oj).
(5) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/715/oj).
(6) Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/33/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1700/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)