Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 2 - Kriterien auf Ebene des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie

Artikel 2

Kriterien auf Ebene des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie

Zuständige Behörden können Änderungen der in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Konformitätserklärung verlangen, wenn sie der Auffassung sind, dass in der Konformitätserklärung nicht klar angegeben ist, warum dem betreffenden Administrator gestattet sein sollte, eine oder mehrere der in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Anforderungen nicht zu erfüllen, insbesondere wenn es an Klarheit mangelt im Hinblick auf:

a)

das Maß an Kontrolle über die Bereitstellung der Eingabedaten und die Frage, ob dieses Maß an Kontrolle unter Berücksichtigung der Art der Eingabedaten ausreicht, um die Genauigkeit, Integrität und Zuverlässigkeit der Eingabedaten zu gewährleisten;

b)

die Transparenz der Verfahren zur Konsultation über alle wesentlichen Änderungen der Methodik des nicht signifikanten Referenzwerts unter Berücksichtigung der Komplexität dieser Methodik und der Art der verwendeten Eingabedaten;

c)

das Verfahren zur Meldung von Manipulation oder versuchter Manipulation des nicht signifikanten Referenzwerts, insbesondere im Zusammenhang mit der Überwachung von Eingabedaten und Kontributoren;

d)

bei nicht signifikanten Referenzwerten, die auf Eingabedaten von Kontributoren basieren, den Verhaltenskodex und die Frage, ob dieser unter Berücksichtigung der Art der Eingabedaten Garantien für die Integrität der verwendeten Eingabedaten bietet;

e)

die Fähigkeit des Administrators, die Einhaltung der Methodik des nicht signifikanten Referenzwerts und der Verordnung (EU) 2016/1011 zu überprüfen und darüber Bericht zu erstatten;

f)

bei Verwendung von Eingabedaten, die von einem beaufsichtigten Kontributor bereitgestellt werden, die Frage, ob angemessene Kontrollen vorhanden sind, um die Genauigkeit, Integrität und Zuverlässigkeit der Eingabedaten zu gewährleisten.