Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 1 - Kriterien auf Administrator-Ebene

Artikel 1

Kriterien auf Administrator-Ebene

Zuständige Behörden können Änderungen der in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Konformitätserklärung verlangen, wenn sie der Auffassung sind, dass in der Konformitätserklärung nicht klar angegeben ist, warum dem betreffenden Administrator gestattet sein sollte, eine oder mehrere der in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Anforderungen nicht zu erfüllen, insbesondere wenn es an Klarheit mangelt im Hinblick auf:

a)

die Organisationsstruktur des betreffenden Administrators und die Interessenkonflikte, die sich aus seiner Struktur ergeben könnten;

b)

die Ermittlung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei Mitarbeitern des betreffenden Administrators, Personen, deren Leistungen von ihm in Anspruch genommen werden können oder seiner Kontrolle unterliegen, und Personen, die unmittelbar an der Bereitstellung des nicht signifikanten Referenzwerts beteiligt sind;

c)

das Verfahren zur Überwachung der Bereitstellung des nicht signifikanten Referenzwerts unter Berücksichtigung der Anfälligkeit des betreffenden Referenzwerts und der Größe der Organisation des Administrators;

d)

den Kontrollrahmen für die Bereitstellung oder Veröffentlichung des nicht signifikanten Referenzwerts oder für dessen Zurverfügungstellung, einschließlich der Exposition des Administrators gegenüber operationellen Risiken, Risiken bezüglich der Fortführung des Geschäftsbetriebs und dem Risiko von Störungen im Prozess der Bereitstellung des Referenzwerts.