Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 3 - Spezifische Angaben zu Strategien und Verfahren

Artikel 3

Spezifische Angaben zu Strategien und Verfahren

(1)   Jegliche Strategien und Verfahren, die zur Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1011 eingerichtet wurden und in einem Antrag beschrieben werden, enthalten Folgendes bzw. werden von Folgendem begleitet:

a)

Angaben zur Identität der Person/-en, die für die Genehmigung und Aufrechterhaltung der Strategien und Verfahren verantwortlich ist/sind;

b)

eine Beschreibung, wie die Einhaltung der Strategien und Verfahren überwacht wird, und Angaben zur Identität der für die Überwachung zuständigen Person/-en;

c)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die bei einem Verstoß gegen die Strategien und Verfahren zu ergreifen sind.

(2)   Ist ein Antragsteller ein Unternehmen innerhalb einer Gruppe, so kann er Absatz 1 nachkommen, indem er die für die Bereitstellung von Referenzwerten relevanten Strategien und Verfahren seiner Gruppe übermittelt.