Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 2 - Format des Antrags

Artikel 2

Format des Antrags

(1)   Der Antrag auf Anerkennung wird in der Amtssprache bzw. in einer der Amtssprachen des Referenzmitgliedstaats eingereicht, sofern im Anhang nichts anderes gefordert wird. Die unter Punkt 8 des Anhangs genannten Dokumente werden entweder in einer in internationalen Finanzkreisen geläufigen Sprache oder in der Amtssprache bzw. in einer der Amtssprachen des Referenzmitgliedstaats eingereicht.

(2)   Der Antrag auf Anerkennung wird auf elektronischem Weg oder, bei Einverständnis der jeweils zuständigen Behörde, in gedruckter Form eingereicht. Der elektronische Weg gewährleistet die Wahrung der Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übermittlung. Der Antragsteller gewährleistet, dass aus jedem eingereichten Dokument eindeutig hervorgeht, auf welche spezifische Anforderung dieser Verordnung es sich bezieht.