Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Allgemeine Vorschriften

Artikel 1

Allgemeine Vorschriften

(1)   Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator muss in einem Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 die im Anhang aufgeführten Angaben machen.

(2)   Macht der Antragsteller nicht alle geforderten Angaben, so erläutert er in dem Antrag, weshalb die betreffenden Informationen nicht bereitgestellt werden.