Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 3 - Verfahren der Aufsichtsfunktion

Artikel 3

Verfahren der Aufsichtsfunktion

(1)   Eine Aufsichtsfunktion verfügt über Verfahren für mindestens die folgenden Bereiche:

a)

ihr Mandat, die Häufigkeit ihrer regelmäßigen Sitzungen, die Aufzeichnung ihrer Sitzungsprotokolle und Entscheidungsprotokolle sowie die regelmäßige Informationsweitergabe an das Leitungsorgan des Administrators;

b)

die Kriterien für die Auswahl ihrer Mitglieder, einschließlich der Kriterien für die Bewertung des Fachwissens, der Kompetenzen und der Fähigkeit potenzieller Mitglieder, die erforderlichen zeitlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei diesen Kriterien werden insbesondere die Aufgaben potenzieller Mitglieder in anderen Aufsichtsfunktionen berücksichtigt;

c)

die Kriterien für die Auswahl von Beobachtern, die zur Teilnahme an einer Sitzung der Aufsichtsfunktion eingeladen werden können;

d)

die Wahl, Benennung, Abberufung und Ersetzung ihrer Mitglieder;

e)

gegebenenfalls die Kriterien für die Auswahl der Person oder des Ausschusses, die bzw. der im Einklang mit den im Anhang festgelegten angemessenen Regelungen für die Unternehmensführung von Aufsichtsfunktionen, die sich aus mehreren Ausschüssen zusammensetzen, für ihre allgemeine Leitung und Koordinierung verantwortlich ist und als Kontakt für das Leitungsorgan des Administrators und für die zuständige Behörde dient;

f)

die öffentliche Bekanntmachung von Kurzangaben zu ihren Mitgliedern, zusammen mit etwaigen Erklärungen über Interessenkonflikte und etwaigen hiergegen ergriffenen Abhilfemaßnahmen;

g)

die Aussetzung der Stimmrechte externer Mitglieder bei Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die Geschäfte der von ihnen vertretenen Organisationen auswirken würden;

h)

die Verpflichtung der Mitglieder zur Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, bevor ein Tagesordnungspunkt während einer Sitzung der Aufsichtsfunktion erörtert wird, und deren Festhalten im Sitzungsprotokoll;

i)

den Ausschluss von Mitgliedern von bestimmten Erörterungen, bei denen sich diese Mitglieder in einem Interessenkonflikt befinden, und das Festhalten dieses Ausschlusses im Sitzungsprotokoll;

j)

den Zugang der Aufsichtsfunktion zu allen Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt;

k)

die Beilegung von Streitigkeiten innerhalb der Aufsichtsfunktion;

l)

die Maßnahmen, die bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex zu ergreifen sind;

m)

die Benachrichtigung der zuständigen Behörde bei jedem mutmaßlichen Fehlverhalten der Kontributoren oder des Verwalters und bei allen ungewöhnlichen oder verdächtigen Eingabedaten;

n)

die Verhinderung einer missbräuchlichen Offenlegung vertraulicher oder sensibler Informationen, die von der Aufsichtsstelle entgegengenommen, erzeugt oder erörtert werden.

(2)   Wird die Aufsichtsfunktion von einer natürlichen Person wahrgenommen, gilt Folgendes:

a)

Absatz 1 Buchstaben e, g, i und k finden keine Anwendung;

b)

der Administrator benennt eine stellvertretende angemessene Stelle oder natürliche Person, um zu gewährleisten, dass die Aufgaben der Aufsichtsfunktion bei Abwesenheit der für die Aufsichtsfunktion verantwortlichen Person fortwährend ausgeführt werden können.