Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 1 - Zusammensetzung der Aufsichtsfunktion

Artikel 1

Zusammensetzung der Aufsichtsfunktion

(1)   Struktur und Zusammensetzung der Aufsichtsfunktion stehen in angemessenem Verhältnis zur Eigentums- und Kontrollstruktur des Administrators und werden grundsätzlich im Einklang mit einer oder mehreren der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten angemessenen Regelungen für die Unternehmensführung festgelegt. Jede Abweichung von diesen Regelungen wird von den Administratoren gegenüber den zuständigen Behörden begründet.

(2)   Handelt es sich bei dem Referenzwert um einen kritischen Referenzwert, wird die Aufsichtsfunktion von einem Ausschuss mit mindestens zwei unabhängigen Mitgliedern wahrgenommen. Die unabhängigen Mitglieder sind natürliche Personen, die der Aufsichtsfunktion angehören und mit dem Administrator nicht auf andere Weise als durch ihre Beteiligung an der Aufsichtsfunktion unmittelbar verbunden sind und die sich insbesondere auf der Ebene des jeweiligen Referenzwerts in keinerlei Interessenkonflikt befinden.

(3)   Die Aufsichtsfunktion setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die gemeinsam über die Kompetenzen und das Fachwissen verfügen, die angemessen sind, um die Bereitstellung eines bestimmten Referenzwerts überwachen und die vorgesehenen Verantwortlichkeiten der Aufsichtsfunktion erfüllen zu können. Die Mitglieder der Aufsichtsfunktion verfügen über angemessene Kenntnisse des zugrunde liegenden Marktes bzw. der wirtschaftlichen Realität, den bzw. die der Referenzwert messen soll.

(4)   Die Administratoren von Referenzwerten aus regulierten Daten ziehen als Mitglieder der Aufsichtsfunktion auch Vertreter der in der Bestimmung des Begriffs „Referenzwert aus regulierten Daten“ in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 aufgeführten Unternehmen und gegebenenfalls auch von Unternehmen, die Nettoinventarwerte von Investmentfonds zu Referenzwerten aus regulierten Daten beitragen, hinzu. Jede Nichtbeteiligung von Vertretern dieser Unternehmen wird von den Administratoren gegenüber den zuständigen Behörden begründet.

(5)   Beruht ein Referenzwert auf Beiträgen und sind Vertreter der betreffenden Kontributoren oder der diesen Referenzwert verwendenden, der Aufsicht unterliegenden Unternehmen Mitglieder der Aufsichtsfunktion, stellt der Administrator sicher, dass die Zahl der Mitglieder mit Interessenkonflikten keine einfache Mehrheit erreicht oder überschreitet. Bevor Mitglieder ernannt werden, ermitteln und berücksichtigen die Administratoren auch die Konflikte, die aus Beziehungen zwischen potenziellen Mitgliedern und anderen externen Interessenträgern, insbesondere aus einem potenziellen Interesse auf der Ebene der betroffenen Referenzwerte, erwachsen.

(6)   Unmittelbar an der Bereitstellung des Referenzwerts beteiligte Personen, die Mitglieder der Aufsichtsfunktion sein dürfen, erhalten kein Stimmrecht. Vertreter des Leitungsorgans dürfen weder Mitglied noch Beobachter sein, können von der Aufsichtsfunktion jedoch zur stimmrechtlosen Teilnahme an Sitzungen eingeladen werden.

(7)   Personen, gegen die wegen Verstößen gegen die Finanzmarktvorschriften, insbesondere wegen Manipulation oder versuchter Manipulation im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen verhängt wurden, dürfen nicht Mitglied der Aufsichtsfunktion sein.