Aktualisiert 22/10/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/65 DER KOMMISSION

vom 29. September 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Präzisierung technischer Elemente der Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EU) 2016/1011 muss eine Zahl veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, damit sie als „Index“ betrachtet werden kann. Der Begriff „Index“ liegt wiederum der in der Verordnung (EU) 2016/1011 enthaltenen Begriffsbestimmung von „Referenzwert“ zugrunde.

(2)

Um innerhalb der Union Aufsichtsarbitrage zwischen Rechtsräumen zu vermeiden, sollte folglich festgelegt werden, in welchen Fällen eine Zahlenangabe als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht gilt.

(3)

Der Anbieter der Zahlenangabe sollte für die Zwecke der Verordnung (EU) 2016/1011 nicht als die Öffentlichkeit betrachtet werden, da sonst kein Unterschied zwischen „zur Verfügung stellen“ und „der Öffentlichkeit zugänglich machen“ bestünde. Aus demselben Grund sollte auch eine eng definierte Anzahl von Empfängern nicht als Öffentlichkeit betrachtet werden.

(4)

Eine Zahlenangabe sollte als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht gelten, wenn ein breiterer Personenkreis direkt oder indirekt darauf zugreifen kann. Erhält ein Nutzer durch Nutzung eines Referenzwerts Zugang zu einer als Bezugsgrundlage verwendeten Zahlenangabe, so sollte dies als indirekter Zugang betrachtet werden.

(5)

Eine Zahlenangabe kann auf verschiedene Weise gleichzeitig oder nachträglich vom Anbieter der Zahlenangabe oder durch deren Übermittlung durch einen der Erstempfänger zur Verfügung gestellt werden.

(6)

Um sicherzustellen, dass die Begriffsbestimmung „Bereitstellung eines Referenzwerts“ einheitlich angewandt wird, sollte festgehalten werden, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a genannte Verwaltung der Mechanismen für die Bestimmung eines Referenzwerts das laufende Management der Bereitstellung des Referenzwerts und die Festlegung, Anpassung und fortlaufende Pflege der Methodik umfasst —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.